Muss der Objektplaner die Vertragsinhalte anderer Planungsbeteiligter kennen?
# 28.04.2017
Beratungsleistung von umfassendem Kenntnisstand abhängig. Bauherr zur Weitergabe von Informationen verpflichtet. Im Zweifel vorsorgliches Aufklärungsschreiben ratsam
Mitwirkungspflicht schließt Informationen über fremde Planungsaufträge ein
"Muss mir mein Auftraggeber mitteilen, was er mit anderen Planungsbeteiligten (TGA-Planer, Tragwerksplaner, Bauphysiker etc.) vertraglich vereinbart hat?" Diese Frage ist jüngst bei einem Erfahrungsaustausch-Kreis für Architekten und Ingenieure diskutiert worden (siehe "Quellen und Verweise"), weshalb im Folgenden darauf eingegangen werden soll.
Ein Auftraggeber muss dem Objektplaner konkret darlegen, welche Leistungen er den weiteren an der Planung Beteiligten beauftragt hat. Nur mit diesen Informationen ist es dem Objektplaner möglich, seiner Beratungs- und Koordinationspflicht sachgerecht nachzukommen. Die Folge: Wenn ein Auftraggeber Ihnen konkrete fachliche Vertragsinhalte vorenthält, die er mit anderen Fachplanern vereinbart hat, verletzt er seine Mitwirkungspflicht.
Kenntnis über Vertragsinhalte für ordnungsgemäße Objektplanung erforderlich
Sind Sie als Objektplaner über diese Dinge im Unklaren gelassen worden, sollten Sie beim Auftraggeber anfragen und um die vereinbarten Leistungsinhalte und sonstigen Verpflichtungen bitten. Begründen Sie das damit, dass Sie Ihre Terminplanungs-, Koordinations- und Beratungsleistungen nur dann ordnungsgemäß erbringen können, wenn Sie diese Vertragsinhalte kennen.
Beratungsbrief an Bauherrn reduziert Haftungsrisiko
Will der Bauherr die entsprechenden Informationen nicht herausgeben, sollten Sie ihm als Objektplaner vorsorglich einen entsprechenden Beratungsbrief schicken und auf die Herausgabe drängen (siehe "Quellen und Verweise").
QUELLEN UND VERWEISE:
Musterschreiben für Lph 1: Abfrage von PlanungsgrundlagenErfahrungsaustausch-Kreise für Planer am Bau
Planungsbüro professionell (PBP)