Nachträgliche Honorarforderung: Planer muss Ansprüche schriftlich belegen
# 28.08.2020
Kläger verlangt volle Prozentsätze für vereinbarte Leistungsphasen. BGH urteilt dagegen. Fehlende Dokumentation durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben nachholbar
BGH: Planer müssen vollumfängliche Beauftragung mit Leistungsphasen nachweisen
Bauingenieure und Architekten müssen im Streitfall darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass sie tatsächlich mit den Leistungen beauftragt worden sind, die sie abrechnen wollen.
Unter Beachtung dieses Grundsatzes hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Nachtragsforderung eines Planungsbüros für Leistungen bei der Planung einer Biogasanlage verweigert.
Der Planer hatte die vollen Prozentsätze der vertragsgegenständlichen Leistungsphasen geltend gemacht.
Auftraggeber und Generalunternehmer widerlegen Planeraussage
Der Auftraggeber hatte die Nachtragsforderung wiederum moniert, mit der Begründung, er habe dem Auftragnehmer nur Teilleistungen aus den betreffenden Leistungsphasen übertragen.
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben als Mittel zur Honorarsicherung
Honorarnachträge scheitern in der Praxis oft daran, dass der Planer nicht nachweisen kann, welche Leistungen konkret vereinbart waren und welche – darüber hinaus – vom Nachtrag umfasst sind.
QUELLEN UND VERWEISE:
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