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Nachträgliche Honorarforderung: Planer muss Ansprüche schriftlich belegen

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon
Veröffentlicht am: 20. Aug. 2020
Kategorie:

# 28.08.2020

Kläger verlangt volle Prozentsätze für vereinbarte Leistungsphasen. BGH urteilt dagegen. Fehlende Dokumentation durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben nachholbar

BGH: Planer müssen vollumfängliche Beauftragung mit Leistungsphasen nachweisen

Ohne schriftlichen Beleg der Beauftragung können Planer auf den Kosten für erbrachte Leistungen sitzenbleiben. Foto: Alexander Klaus / Pixelio
Ohne schriftlichen Beleg der Beauftragung können Planer auf den Kosten für erbrachte Leistungen sitzenbleiben. Foto: Alexander Klaus / Pixelio

Bauingenieure und Architekten müssen im Streitfall darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass sie tatsächlich mit den Leistungen beauftragt worden sind, die sie abrechnen wollen.

Unter Beachtung dieses Grundsatzes hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Nachtragsforderung eines Planungsbüros für Leistungen bei der Planung einer Biogasanlage verweigert.

Der Planer hatte die vollen Prozentsätze der vertragsgegenständlichen Leistungsphasen geltend gemacht.


Auftraggeber und Generalunternehmer widerlegen Planeraussage

Der Auftraggeber hatte die Nachtragsforderung wiederum moniert, mit der Begründung, er habe dem Auftragnehmer nur Teilleistungen aus den betreffenden Leistungsphasen übertragen.


Kaufmännisches Bestätigungsschreiben als Mittel zur Honorarsicherung

Honorarnachträge scheitern in der Praxis oft daran, dass der Planer nicht nachweisen kann, welche Leistungen konkret vereinbart waren und welche – darüber hinaus – vom Nachtrag umfasst sind.



QUELLEN UND VERWEISE:

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