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Neues HOAI-Zeitalter: Honorarkalkulation wird zum Tagesgeschäft

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 19. Nov. 2021
Kategorie:

# 26.11.2021

Wegfall der HOAI-Mindestsätze sorgt weiter für Unsicherheiten in Planungsbüros. Große Bandbreite an möglichen Ausschreibungsänderungen vorhanden. Öffentliche Auslober bei Bedarf um Klarstellung bitten

Unverbindlich gewordene HOAI bringt viele Fragen mit sich

Nach dem Wegfall der HOAI-Mindestsätze müssen Planer bei jedem Angebot genau kalkulieren. Foto: Thorben Wengert / Pixelio
Nach dem Wegfall der HOAI-Mindestsätze müssen Planer bei jedem Angebot genau kalkulieren. Foto: Thorben Wengert / Pixelio

Viele Planer fragen sich in letzter Zeit, ob es bei Vergabeverfahren einheitliche Regelungen für die Prinzipien der Honorarermittlungen gibt, die der Angebotsabfrage und der Auswertung zugrunde zu legen sind.

Hintergrund der Frage ist, dass zu Zeiten der verbindlichen Mindestsätze fast durchwegs einheitliche Honorarangaben zu einzelnen Honorarkomponenten abgefragt wurden, was die Kalkulation deutlich einfacher gemacht hatte.

Festzuhalten ist, dass die Honorare bis hin zu den Tafelwerten der HOAI 2021 nur noch Orientierungswerte darstellen und damit die Ermessensspielräume für Auslober dementsprechend gestiegen sind. Das bedeutet im Ergebnis, dass damit auch die Prinzipien und Berechnungsparameter für die Honorarabfragen sehr unterschiedlich ausfallen können.


HOAI als Preisregelung: Vertragsbestandteil oder nicht?

Die nachfolgenden Ausführungen basieren folglich auch darauf, dass die HOAI 2021 ohne honorartechnische Einschränkung, also auf Basis von Orientierungswerten, Kalkulationsbestandteil ist und Vertragsbestandteil werden soll.

Ist in einer Ausschreibung jedoch ausnahmsweise vorgegeben, dass die HOAI als verbindliche Preisregelung anzuwenden ist, sieht es anders aus.


Honorare ohne genaue Kalkulation schnell unwirtschaftlich

Planer kommen heutzutage an der auftragsbezogenen Honorarkalkulation nicht vorbei, weil der Auftraggeber im neuen Honorarzeitalter der HOAI 2021 an vielen Leistungs- und Honorarstellschrauben Veränderungen vornehmen kann.

Diese Veränderungen müssen bei der Honorarkalkulation berücksichtigt werden, damit am Ende keine unwirtschaftlichen Honorare angeboten werden. An folgenden Beispielen wird die Bandbreite der Kalkulation erkennbar:


Basishonorarsätze ebenfalls von Ausschreibungsänderungen betroffen

Schon die genannten "Anwendungsfälle" zeigen, wie groß der Spielraum der Auftraggeber bei der Ausschreibung der Honorarparameter ist und welche Folgen für ein Angebot (und auch die spätere Leistungserbringung) daraus resultieren können. Dabei sind häufig auch die Basishonorarsätze betroffen.


Ungewollte Auslegungsspielräume: Öffentlichen Auftraggeber um Klarstellung bittet

Wenn man als Planer zu der Auffassung gelangt, dass der öffentliche Auftraggeber bei der Vorgabe der rechnerischen Bezugsgrößen des Honorars ungewollt Auslegungsspielräume "produziert" hat, empfiehlt es sich, eine klarstellende Frage ins Vergabemanagementsystem einzustellen.


Fazit: Jede Ausschreibung verlangt konkrete Kalkulation

Durch den Wegfall der verbindlichen Mindestsätze sind auch die weiteren Honorarberechnungsparameter mit erheblichem Ermessensspielraum ausgestattet worden. Planer kommen nicht umhin, bei jeder Ausschreibung genau hinzusehen und ihr Honorar anhand der konkreten Gegebenheiten zu kalkulieren.



QUELLEN UND VERWEISE:

Planungsbüro professionell (PBP)