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Objektüberwachung: Sicherheitsmaßnahmen für Richtfeste sind keine Grundleistungen

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 28. Jan. 2021
Kategorie:

# 29.01.2021

Sicherheitsmaßnahmen für Baustellenbesuche gesondert zu regeln. Eigene Honorarvereinbarung für zuständige Planer ratsam. Unbefugte auf Baustelle haften grundsätzlich selbst

Sicherheitsvorschriften auf Baustellen decken Besuche nicht ab

Sicherheitsvorschriften auf Baustellen beziehen sich in der Regel nur auf die Arbeit vor Ort und nicht auf Besuche Dritter. Foto: Pitterpix / Pixelio
Sicherheitsvorschriften auf Baustellen beziehen sich in der Regel nur auf die Arbeit vor Ort und nicht auf Besuche Dritter. Foto: Pitterpix / Pixelio

Wer haftet für Unfälle auf der Baustelle? Wann und wie ist die Bauüberwachung in der Leistungsphase 8 dort involviert? Diese Fragen kochen immer wieder hoch.

Im Folgenden geht es darum, was Planer bei "Baustellenbesuchen" im Rahmen der Grundleistungen schulden, welche Leistungen Besondere Leistungen darstellen sowie die Frage, was bei "illegalem Baustellenbesuch durch Unbefugte" gilt.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Sicherheitsvorschriften auf Baustellen für die gewerblichen Arbeitskräfte und die ansonsten Befugten gelten. Alle anderen Personen haben auf Baustellen nichts zu suchen. Es handelt sich bei den Vorschriften im Wesentlichen um Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich der Arbeitssicherheit.


Baubesichtigungen: Organisator für Sicherheit verantwortlich

Soll eine offizielle Baustellenbesichtigung erfolgen – zum Beispiel durch Bauauschüsse, die Presse, im Rahmen eines Richtfestes oder einer "offenen Baustelle" für Bürger bei Großprojekten etc. – muss vom Organisator dafür Sorge getragen werden, dass die Besucher sicher durch die Baustelle geführt werden können und keinen Gefahren ausgesetzt sind.

Erfahren zuständige Planungs- bzw. Bauüberwachungsbüros von solchen Terminen, müssen sie ihren Auftraggeber immer rechtzeitig darauf hinweisen (Beratungspflicht), dass sämtliche Sicherheitsvorschriften einzuhalten sind.


Organisation zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen nicht in HOAI geregelt

Mitunter werden ergänzende Maßnahmen erforderlich, darunter

  • Absturzsicherungen an Stellen des Baustellenrundgangs,
  • gesicherte Wege,
  • Baugrubensicherung,
  • Sicherungen gegen herabfallende Teile am Bauwerkseingang u.a.
Diese zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen müssen für den geplanten Besuch auch eigens bereitgestellt und finanziert werden. Sie sind von den Grundleistungen der HOAI nicht abgedeckt.


Gesonderte Honorarvereinbarung für Planer sinnvoll

Übernehmen Planer die Organisation solcher Besuche, sollte auch eine gesonderte Honorarvereinbarung erwirkt werden.


Auch Maßnahmen für Baustelle bei laufendem Betrieb gesondert abrechnen

Die zuvor genannten Bedingungen gelten auch, wenn ein Objekt bei laufendem Betrieb in mehreren Abschnitten umgebaut wird und eine Reihe von unterschiedlichen organisatorischen Maßnahmen anfallen. Letztere sind, zur Sicherheit der Benutzer, unberührt von allen anderen baulichen Maßgaben gesondert zu regeln.

Ein Beispiel: Eine Schule wird in vier Bauabschnitten umgebaut. Jeder Bauabschnitt betrifft unterschiedliche Nutzungsbereiche. Bei jedem Bauabschnitt ändern sich die Rettungswege (mit Beschilderungen) und Baustellenzufahrten etc.

Alle rein organisatorischen Leistungen, die ein Planer in jedem Bauabschnitt erbringen müssen, sind keine Grundleistungen.


Unbefugte durch Vorschriften nicht geschützt

Wenn Unbefugte die Baustelle betreten und verunglücken und sich danach auf nicht eingehaltene Sicherheitsbestimmungen berufen, um Schadenersatz oder Schmerzensgeld durchzusetzen, ist die Rechtsprechung relativ eindeutig.

Besonders herauszuheben ist hier eine Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 29.10.2013, Az. 9 U 135/13). Das Gericht hat klargestellt, dass Sicherheitsmaßnahmen nicht auf illegale Besucher "ausgelegt" sein müssen.


Kennzeichnung der Baustelle für Haftung entscheidend

Eine durch Absperrungen und entsprechende Verkehrszeichen gekennzeichnete Baustelle führt generell dazu, dass

  • unbefugten Besuchern gegenüber der Verkehrssicherungspflicht bereits durch das Betretungs- bzw. Durchfahrtsverbot genüge getan wird,
  • sich illegale "Besucher" mit dem Betreten selbst in Gefahr begeben und dies auch verantworten müssen,
  • die Sicherheitsmaßnahmen auf zugelassene und mit den auf Baustellen üblichen Gefahren bewanderte Personen zugeschnitten sind.
Voraussetzung für die beschriebene rechtliche Situation ist, dass die Baustelle mit einem Bauzaun umzäunt und entsprechend ausgeschildert ist. Die unbefugten Benutzer müssen wissen, dass sie sich hier "illegal" aufhalten.


Verkehrssicherung für Dritte unter Umständen erforderlich

Eine Ausnahme von der Haftungsentlastung unbefugter Personen auf Baustellen gilt nur, wenn der verantwortliche Bauüberwacher wusste oder zumindest damit rechnen musste, dass sich auch solche Verkehrsteilnehmer in dem Baustellenbereich aufhalten.



QUELLEN UND VERWEISE:

Planungsbüro professionell (PBP)
SiGeKo: Warum die Einbindung in der Planungsphase sinnvoll ist