Öffentliche Vergabe: Regelung zur Schätzung des Auftragswerts gekippt
# 31.05.2017
Gericht kassiert umstrittenen Teil der Vergabeverordnung. Freiberufliche Leistungen müssen addiert werden. Fehlende EU-weite Ausschreibung stellt erteilte Fördermittelbescheide infrage
Planungsleistungen müssen addiert werden
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat für einen Paukenschlag zum neuen Vergaberecht gesorgt:
Es hat in einem konkreten Fall beschlossen, dass bei einem Verwaltungsgebäude eines Wasserversorgers Objektplanung, Tragwerksplanung und TGA-Planung eine funktionale, wirtschaftliche und technische Einheit bilden.
Dieses Urteil hat zur Folge, dass die Honorare für diese Planungsleistungen bei der Schwellenwertberechnung addiert werden müssen.
Ursprungsfassung der Vergabeverordnung (VgV) wird wieder aktuell
Im Zuge der Erarbeitung des neuen Vergaberechts wurde besonders intensiv über die Schätzung des Auftragswerts nach § 3 VgV diskutiert (siehe "Quellen und Verweise").
Regelung zur Schwellenwertberechnung von Beginn an strittig
Diese funktionale Betrachtungsweise, mit welcher die Rechtsprechung des EuGH umgesetzt worden wäre, hätte dazu geführt, dass auch kleinteiligere Leistungen EU-weit hätten ausgeschrieben werden müssen. Die Regelung war daher von Berufs- und Spitzenverbänden hart kritisiert worden.
Rückforderung von Fördermitteln nach Urteil denkbar
Die Entscheidung des OLG München provoziert nicht nur Nachprüfungsverfahren nicht berücksichtigter Bieter. Sie ist auch für solche Auftraggeber gefährlich, die für das Projekt Fördermittel gewährt bekommen haben.
QUELLEN UND VERWEISE:
Vergaberecht 2016: VOF ist GeschichtePlanungsbüro professionell (PBP)