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Ohne Leistungsabgrenzung haften Architekt und Tragwerksplaner gemeinsam

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 8. Nov. 2007
Kategorie:

# 08.11.2007

Architekten, die ihre Leistungspflichten und -grenzen zu den anderen Planungsbeteiligten nicht mit diesen abstimmen, ist das gesamtschuldnerische Haftungsrisiko so gut wie sicher. Diesen Grundsatz hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bestätigt.

Der zugrunde liegende Fall

Bei einem Bauwerk waren die Balkonbrüstungen aus Mauerwerk mit obenliegenden Ringbalken (U-Schalen) ausgeführt worden. Nach einiger Zeit traten Risse am Mauerwerksanschluss auf. Der Auftraggeber machte – wie üblich – den Architekten gesamtschuldnerisch mit dem Tragwerksplaner dafür verantwortlich und verlangte Schadenersatz. Das ausführende Unternehmen war außen vor, weil ein Planungsfehler gerügt wurde.

Das Düsseldorfer Urteil
Das OLG hat bewusst offen gelassen, wer die Dehnfugen eigentlich planen muss. Es hat nur festgestellt, dass der Architekt hätte erkennen (und rügen) müssen, dass die Pläne des Tragwerksplaners keine Fugen enthielten. Denn zu seinem Fachwissen gehöre es, Dehnfugen, die aufgrund unterschiedlichen Ausdehnungsverhaltens von Bauteilen notwendig werden, anzuordnen und zu konstruieren. Deshalb sei der Mangel beiden Planern anzulasten (Urteil vom 19.6.2007, Az: 21 U 38/05). Mehr konnte das OLG nicht entscheiden, weil in den Planungsverträgen die Leistungen nicht abgegrenzt waren.


Wer muss Fugen planen?

Die Frage, wer für die Planung von Dehnfugen zuständig ist, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Es kommt auf den Einzelfall an. Architekten können das Haftungsrisiko am besten vermeiden, indem sie klare Verhältnisse schaffen.

  1. Architekt und Tragwerksplaner legen konkret fest, wer welche Art von Fugen plant. Beispiel: Estrichfugen sind reine Architektenleistung, Tragwerksfugen sind nur vom Tragwerksplaner in seinen eigenen Plänen anzugeben und zu planen.
  2. Der Architekt beauftragt ein Fachbüro für Bauphysik mit Leistungen, um thermisch bedingte Einwirkungen auf Bauteile zu begrenzen. Das Fachbüro gibt dabei alle Ausführungspläne einschließlich Details in bauphysikalischer Hinsicht frei (Prüfvermerk auf den Plänen) und übernimmt dafür auch die inhaltliche Verantwortung.



QUELLEN UND VERWEISE:

Wirtschaftsdienst für Ingenieure und Architekten