Planungsänderungen: Leistungsvereinbarung sichert Zusatzhonorar
# 28.06.2019
Nachträge grundsätzlich durch ergänzende Regelung fixieren. Grundleistungen nach HOAI und Besondere Leistungen nach BGB abrechnen. Gerichtsverfahren meistens vermeidbar
Rechtsprechung: Zusatzhonorar für Planungsänderungen ist leistungsgerecht
Kennen Sie das Szenario? Sie planen, ändern und bemühen sich trotz aller Umstände, die terminlichen und finanziellen Vorstellungen des Bauherrn umzusetzen.
Und dann passiert es: Ihre Honorarrechnung wird massiv gekürzt. Können Planer da noch gegensteuern oder ist das Kind schon in den Brunnen gefallen?
Anhand der jüngsten Rechtsprechung lässt sich zeigen, wie man es gewährleistet, dass für Planungsänderungen auch das leistungsgerechte Zusatzhonorar gezahlt wird.
Dazu muss man wissen, dass Planungsverträge und Nachträge zu Planungsverträgen (z.B. bei Änderungen) generell aus zwei Bausteinen bestehen: der Leistungsvereinbarung und der Vergütungsvereinbarung.
Keine Planungsänderung ohne Leistungsvereinbarung
Die Leistungsvereinbarung ist dabei die wichtigste Vereinbarung. Es muss für alle Beteiligten unmissverständlich klar sein, was konkret auf Grundlage der ergänzenden Leistungsvereinbarung zu erbringen ist.
Wichtig: Ändern Sie nie Ihre Planung, ohne dass Ihnen eine konkrete Leistungsvereinbarung vorliegt. Verwenden Sie immer die Legalbegriffe. Hangeln Sie sich nicht mit individuellen Begrifflichkeiten durch, die später unterschiedlich (honorarmindernd) ausgelegt werden können.
Leistungsvereinbarungen nur mit bevollmächtigtem Auftraggeber treffen
Die Leistungsvereinbarung muss zwar nicht schriftlich erfolgen, sie sollte es aber, um Klarheit zu schaffen. Die Leistungsvereinbarung nämlich der "Honorarrettungsanker", wenn es zu Beginn der Planungsänderungen nicht gelingt, sich mit dem Auftraggeber auf eine Vergütungsregelung zu einigen.
Es gibt drei Arten von Leistungsvereinbarungen, die mit dem (bevollmächtigten) Auftraggeber und nicht mit Dritten (z.B. Projektsteuerer) getroffen werden müssen:
- Eine mündliche Leistungsvereinbarung, die Sie im Besprechungsprotokoll dokumentieren. Achten Sie darauf, dass die Leistung eindeutig beschrieben ist. Definieren Sie also z.B. Leistungsbild, Leistungsphase, einzelne Grundleistungen und auch erforderliche Besondere Leistungen.
- Eine schriftliche Leistungsvereinbarung, die z.B. so aussehen kann, dass dem Auftraggeber ein Angebot gemacht wird, welches er annimmt. Achten Sie darauf, dass der wechselseitige Schrift- bzw. E-Mail-Verkehr nachvollziehbar dokumentiert ist. Ändern Sie Betreffzeilen immer so, dass klar ist, welchen Stand die jeweilige Nachricht hat bzw. auf welche Nachricht sie sich bezieht.
- Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, welches den Inhalt der mündlichen Leistungsvereinbarung exakt dokumentiert.
§ 632 BGB als Rechtsgrundlage der Honorarabrechnung
Die Honorarabrechnung braucht nur noch auf der Leistungsvereinbarung aufzubauen. Die erbrachten Leistungen werden nach § 632 BGB ("Vergütung") abgerechnet. Dieser Paragraph ist die Rechtsgrundlage für die Abrechnung der Planungsänderungshonorare.
§ 632 Abs. 2 lautet:
- Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
- Grundleistungen nach HOAI (= Taxe gemäß § 632 BGB) und
- Besondere Leistungen in der Regel im Zeithonorar (= übliche Vergütung gemäß § 632 BGB)
Planungsänderung: Räumlichen Änderungsbereich dokumentieren
Für die nach HOAI zu berechnenden Honorare werden die üblichen Berechnungsgrundlagen (z.B. anrechenbare Kosten, nochmals erbrachte einzelne Grundleistungen, die Honorarzone, etc.) benötigt. Alternativ können ein Zeithonorar oder eine Pauschale vereinbart werden. Dies setzt jedoch eine schriftliche und bei Auftragserteilung der Planungsänderung getätigte Vereinbarung voraus.
Wichtig: Da sich die anrechenbaren Kosten gemäß BGH-Rechtsprechung aus dem konkreten räumlichen und inhaltlichen Leistungsumfang ergeben, muss im Zuge der Leistungsvereinbarung zur Planungsänderung auch der räumliche Änderungsbereich genau dokumentiert werden (z.B. durch Roteintragung in die zu ändernden Pläne).
Grundleistungen in der Regel nach HOAI abzurechnen
Für die Zeithonorare wird ein Stundensatz benötigt. Wurde ein solcher im ursprünglichen Planungsvertrag vereinbart, ist dieser anzuwenden. Wurde keiner vereinbart, dann gilt auch hier die übliche Vergütung, nämlich der vor Ort übliche Stundensatz für vergleichbare Leistungen (§ 632 BGB).
Es ist hierbei darauf zu achten, dass Grundleistungen immer dann nach dem Prinzip der HOAI abgerechnet werden müssen, wenn nicht schriftlich und bei Auftragserteilung (d.h. Leistungsvereinbarung zur Planungsänderung) eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
Schwieriger Bauherr: Überzeugungsarbeit lohnt sich
Es kann vorkommen, dass Bauherren Zahlungsansprüche nicht sofort anerkennen, wenn ihnen eine Änderungsrechnung vorgelegt wird. Es sollte in diesem Fall nicht gleich mit der "juristischen Keule" gedroht werden.
Versuchen Sie zunächst, den Auftraggeber fachlich zu überzeugen. Zeigen Sie ihm anhand der Leistungsvereinbarung, welche Leistungen Sie konkret auf seinen Wunsch hin erbracht haben. Rund 80 Prozent der Bauherren sind in dieser Phase einsichtig, wenn die Sache für sie nachvollziehbar ist.
Schlichtung ist Gerichtsverfahren vorzuziehen
Können Planer ihren Honoraranspruch nur vor Gericht durchsetzen, sollten sie den Weg auch nur dann gehen, wenn der Sachverhalt klar ist. Gerichtsverfahren müssen nicht unendlich lang dauern, wenn Forderungen strukturiert aufgebaut sind.
Oft ist es so, dass es gar nicht zu einem Gerichtsurteil kommt. Wenn man gut vorbereitet ist und einen versierten Fachanwalt als Beistand hat, kann die Sache bereits im Schlichtungstermin, der jedem Gerichtsverfahren vorangestellt wird, im Sinne des Planers entschieden werden.
Im Streitfall trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung der Planer bzw. Auftragnehmer. Er muss nachweisen, dass und mit welchen Planungsänderungsleistungen der Auftraggeber ihn beauftragt hat. Dies ist der wichtigste Teil des Klagevortrags.
Honorarstreit vor Gericht: Diese Regeln gelten für den Klagevortrag
Liegt der Nachweis über die Beauftragung und Art von Planungsänderungen vor, entscheidet der Rechtsanwalt, auf welcher Rechtsgrundlage die Höhe der Forderung ausgerechnet wird (HOAI-Schema oder BGB-Zeithonorar).
Diese Regelung hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Einvernehmen mit dem Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt noch einmal bestätigt (OLG Celle, Urteil vom 17.12.2015, Az. 16 U 111/15, Abruf-Nr. 208954; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 04.07.2018, Az. VII ZR 16/16).
Die Richter haben darüber hinaus noch Folgendes klargestellt:
- Wird – wie hier – der zentrale Honorarstreit über eine zwingend erforderliche Tatbestandsvoraussetzung (= Leistungsvereinbarung) geführt, ist es erforderlich, dies substantiiert und schlüssig im Gerichtsverfahren vorzutragen. Dazu gehört, dass der Vortrag auch denklogisch plausibel ist.
- Ein unrichtiger Vortrag bleibt nicht nur unberücksichtigt, er schmälert auch die Aussagekraft der Indizien, die für die eigene Position sprechen.
- Liegt kein schriftlicher Vertrag, sondern nur eine mündliche Leistungsvereinbarung vor, müssen Planer zumindest die wesentlichen Bestandteile der getroffenen Abrede (d.h. mündliche Leistungsvereinbarung) und die Umstände, unter denen sie vereinbart wurden (d.h. fachliche Leistungsvereinbarung), darlegen.
Projektleiter über Bedeutung der Leistungsvereinbarung aufklären
Mit den genannten Regelungen gibt der BGH die konkreten Spielregeln für die Durchsetzung des Honorars unmissverständlich vor. Daraus ergibt sich einmal mehr, dass die konkrete Leistungsvereinbarung die wichtigste Vereinbarung bei Planungsänderungen ist.
Planungsbüros sollten diese Information insbesondere an ihre Projektleiter weiter geben. Schließlich stehen diese im ständigen Kontakt zum Auftraggeber und nehmen entsprechende Änderungswünsche entgegen.
QUELLEN UND VERWEISE:
Was gehört in eine Planungsgrundlage nach BGB?Planungsbüro professionell (PBP)