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Planungsleistungen: Wann liegen grundsätzlich verschiedene Anforderungen mit zusätzlichem Honoraranspruch vor?

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon
Veröffentlicht am: 21. Sep. 2017
Kategorie:

# 22.09.2017

Düsseldorfer Gerichtsurteil von 2016 sorgt für Klarheit. Bedeutende Änderungen von Raumprogramm und Bauvolumen ausschlaggebend. Entscheidung zu HOAI 2009 auf HOAI 2013 übertragbar

OLG Düsseldorf entscheidet zur HOAI 2009

Ändern sich die Anforderungen innerhalb eines Bauprojekts wesentlich, besteht für die weitere Planungsleistung zusätzlicher Honoraranspruch. Foto: Michael Grabscheit / Pixelio
Ändern sich die Anforderungen innerhalb eines Bauprojekts wesentlich, besteht für die weitere Planungsleistung zusätzlicher Honoraranspruch. Foto: Michael Grabscheit / Pixelio

Handelt es sich bei einer Planungsleistung um eine Variante (Grundleistung) oder liegt eine neue Planung nach grundsätzlich unterschiedlichen Anforderungen vor? Interessante Antworten auf diese so honorarrelevante Frage kommen vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf.

Das OLG hatte einen Fall aus der HOAI 2009 zu entscheiden. Nach seiner Auffassung ist bei Planungen für dasselbe Gebäude von einer neuen Planung bzw. "Alternative" nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen u. a. auch dann auszugehen, wenn

  • sich das Raum- oder Funktionsprogramm wesentlich ändert oder
  • das Bauvolumen durch andere Anforderungen des Auftraggebers in erheblichem Umfang vergrößert bzw. verkleinert wird.
Solche Leistungen schuldet der Planer im Rahmen der Grundleistungen nicht. Damit hat das OLG eine wichtige Schnittstelle zwischen "Varianten" (aus den Grundleistungen) und "völlig neuer Planung mit neuem Honorar" (ab Leistungsphase 1) geklärt.


Grundlegendes Urteil gilt auch für andere Leistungsbilder

Grundsätzlich verschiedene Anforderungen liegen bereits vor, wenn sich das Raum- und Funktionsprogramm wesentlich ändert. Von einer wesentlichen Änderung ist auch auszugehen, wenn der Grundrisszuschnitt komplett anders ist bei in etwa gleicher Kubatur bzw. gleicher äußerer Erscheinung des Bauwerks (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2016, Az. 5 U 61/14).


Bezug zur HOAI 2013 im Urteil vorhanden

Die Urteilsbegründung geht von grundsätzlich verschiedenen Anforderungen aus. Hier besteht eine Verbindung zur HOAI 2013. Denn in den Leistungsbildern der HOAI 2013 sind grundsätzlich verschiedene Anforderungen ebenfalls keine Grundleistung.


Honorarbegrenzung in HOAI 2009 und 2013 beachten

Zu beachten ist, dass in der HOAI 2009 noch der Honorarbegrenzungstatbestand in § 10 HOAI 2009 greift. Im Bereich der HOAI 2013 gilt diese Regelung ebenfalls. Sie ist nur anders formuliert. Außerdem ergibt sich die ausgeurteilte Differenzierung aus dem Unterschied zwischen Grund- und Besonderer Leistung.


Beispiele Leistungsbild Gebäude

(1: Planungsleistungen / ursprüngliche Lösung - 2: Grundsätzlich verschiedene Anforderungen / neue Planung)

Beispiel a)

  1. Mensa in einer Schule mit Anlieferung vorbereiteter Speisen
  2. Mensa in einer Schule, bei der die gesamte Speisenzubereitung in der Mensa erfolgt
Beispiel b)
  1. Verwaltungsgebäude mit Großraumbüros ohne Kantine und ohne (unselbstständige) Tiefgaragenstellplätze
  2. Verwaltungsgebäude mit Einzelbüros oder Kombibüros mit Kantine und Speisenzubereitung sowie unselbstständige Tiefgaragenstellplätze
Beispiel c)
  1. Gesamtschulanbau mit allgemeinen Unterrichtsräumen ohne Fachunterrichtsräume
  2. Gesamtschulanbau mit unterschiedlichen Fachunterrichtsräumen (Naturwissenschaften, Musik, Werken etc.)
Beispiel d)
  1. Wohngebäude als reines Mehrfamilienhaus für 15 mittelgroße Wohnungen
  2. Wohngebäude als Studentenwohnheim mit Appartements für Studenten mit anderem Grundriss aber ähnlicher Kubatur
Beispiel e)
  1. Neubau eines Bettentrakts eines bestehenden Klinikums
  2. Neubau eines Untersuchungs- und Behandlungstrakts eines bestehenden Klinikums
Beispiel f)
  1. Gemeindezentrum / Bürgerhaus mit differenziertem kleinteiligem Raumprogramm
  2. Mehrzweckhalle in einer Gemeinde mit einer Großfläche und Zuschauerbereichen


Beispiele Leistungsbild Technische Ausrüstung

(1: Planungsleistungen / ursprüngliche Lösung - 2: Grundsätzlich verschiedene Anforderungen / neue Planung)

Beispiel a)

  1. Be- und Entlüftungsanlage für ein Gebäude
  2. Klimaanlage (Be- und Entlüftung sowie Kühlung) für ein Gebäude
Beispiel b)
  1. Brandschutz: Entrauchungsanlage in einem Gebäude
  2. Brandschutz: Selbsttätig auslösende Feuerlöschanlage in einem Gebäude
Beispiel c)
  1. Küchentechnische Anlage im Verwaltungsgebäude zur Speisenzubereitung und -ausgabe
  2. Küchentechnische Anlage im Verwaltungsgebäude zur Aufbereitung angelieferter Speisen mit Essensausgabe
Beispiel d)
  1. Medizin- und Labortechnik für Universitätsklinik
  2. Medizin- und Labortechnik für Forschungsgebäude einer Universitätsklinik


Beispiele Leistungsbild Freianlagen

(1: Planungsleistungen / ursprüngliche Lösung - 2: Grundsätzlich verschiedene Anforderungen / neue Planung)

Beispiel a)

  1. Begleitgrün zu Objekten (Gebäuden)
  2. Grünanlage als Parkanlage (eigene Anlage)
Beispiel b)
  1. Flachdach (Leistungsbild Gebäude)
  2. Dachgartenanlagen (Gründach)
Beispiel c)
  1. Bepflanzungen in der freien Landschaft als Windschutzbepflanzung als eigenes Objekt
  2. Bepflanzungen als Flächen in der freien Landschaft für Arten- und Biotopschutz als eigenes Objekt



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