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Schlussrechnung trotz Kündigung erst nach Abnahme möglich

Verfasst von: Prof. Dr. jur. Günther Schalk, FA für Bau- und Architektenrecht
Veröffentlicht am: 21. Aug. 2024
Kategorie:

Grundlose Kündigung: Bauunternehmen darf Rechnung über nicht erbrachte Leistungen stellen

Es kommt vor, dass ein Auftraggeber, berechtigt oder nicht, seinen Auftragnehmer vor die Türe der Baustelle setzt oder auch, dass der Bauunternehmer einen Bauvertrag während der Ausführung kündigt. In diesen Fällen kann der Auftragnehmer eine Schlussrechnung legen.

Kündigung
Auch nach der Kündigung eines VOB- oder BGB-Bauvertrags muss eine Abnahme erfolgen bevor die Schlussrechnung erstellt werden kann. Foto: Timo Klostermeier / Pixelio

Hat der Auftraggeber ohne Grund gekündigt, kann der Bauunternehmer auch die in Folge der Kündigung nicht mehr erbrachten Leistungen voll abrechnen. Er muss sich nur abziehen lassen, was er durch die Kündigung erspart hat oder "böswillig anderweitig zu erwerben unterlassen hat".

OLG München: Abnahme trotz Mangel nicht entbehrlich

Eines übersehen viele Baufirmen allerdings in einer solchen Situation: Auch nach einer Kündigung, egal ob durch den Auftraggeber oder den Bauunternehmer, braucht es eine Abnahme, damit eine Schlussrechnung möglich ist. Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) München noch einmal hingewiesen (Beschluss vom 22.05.2023 – 28 U 6295/22 Bau):

  1. Bei einem Vertrag über einen Spundwandverbau, der das Setzen, Bereitstellen und Ziehen der Spundwand beinhaltet, handelt es sich um einen typengemischten Vertrag, dessen Schwerpunkt auf dem Werkvertragsrecht liegt.
  2. Für die Fälligkeit des Werklohns ist neben dem Vorliegen einer prüfbaren Schlussrechnung erforderlich, dass der Auftraggeber das Werk abgenommen hat oder die Abnahme entbehrlich ist. Das gilt sowohl für den VOB- als auch BGB-Bauvertrag.
  3. Weder eine Kündigung noch die Erklärung einer Minderung "auf null" bei vollständiger Wertlosigkeit des Werks führen per se zur Umwandlung in ein Abrechnungsverhältnis, das eine Abnahme entbehrlich machen würde.
  4. Eine Abnahme ist nicht wegen unberechtigter endgültiger Abnahmeverweigerung entbehrlich, wenn sie bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigert werden kann.

Beiträge wie diesen finden Sie im monatlich erscheinenden UnternehmerBrief Bauwirtschaft UBB (>>> hier kostenfreies UBB-Probeheft 1/24 online lesen). Der UBB ist ein Ratgeber für Führungskräfte in der Bauwirtschaft. Er liefert aktuelle Nachrichten aus den Bereichen Recht, Steuer, Baubetrieb und Technik.