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Tafelwerteüberschreitung: Honorarverlust durch Vorsorge-Klausel vermeiden

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 7. Nov. 2014
Kategorie:

# 02.12.2014

Projektplanung im Bereich der Obergrenze der Honorartafelwerte erfordert besondere Aufmerksamkeit. Vertragliche Anpassung beugt Diskussionen mit Auftraggebern vor. Bezugnahme auf Flemming-Tabellen empfehlenswert

Werteüberschreitung setzt Preisrecht der HOAI außer Kraft

Um später keine Honorareinbußen verzeichnen zu müssen, sollten Planer eine Tafelwerteüberschreitung einkalkulieren. Foto: Andreas Hermsdorf  / Pixelio
Um später keine Honorareinbußen verzeichnen zu müssen, sollten Planer eine Tafelwerteüberschreitung einkalkulieren. Foto: Andreas Hermsdorf / Pixelio

Eine Regelung für den Fall zu treffen, dass die Tafelwerte der HOAI überschritten werden, ist sinnvoll, weil bei Überschreitung der Honorartafelwerte das Preisrecht der HOAI mit allen Details (z.B. Nebenkosten, mitverarbeitete Bausubstanz, Umbauzuschlag, Leistungsphasen) ersatzlos wegfällt.

Besonders gravierend kann das bei Pauschalhonoraren wirken, die sich ohne kalkulatorische bzw. vertragliche Gliederung aus Grund- und Besonderen Leistungen zusammensetzen.


Die Vertragsvorsorgeklausel für Überschreitung der Tafelwerte

könnte wie folgt lauten:

Ergeben sich im Zuge der Ermittlung der anrechenbaren Kosten für die vereinbarten Grundleistungen der Leistungsbilder..., ... und ... Überschreitungen der Honorartafelwerte, vereinbaren die Parteien hiermit, dass in diesen Fällen das Honorar auf Grundlage der anrechenbaren Kosten gemäß den Flemming-Tabellen in der Fassung vom … (siehe Anlage ... zum Vertrag) in Verbindung mit den Bestimmungen der HOAI in der Fassung vom 10.7.2013 (in Kraft seit 17.7.2013) ermittelt wird.

Die oben genannte Klausel ist ein Muster. Sie muss jeweils an die objektbezogenen Umstände angepasst werden. Beachtet werden sollte, dass in der Klausel auch die Regeln der HOAI berücksichtigt werden, damit für die Flemming-Tabellen eine Anwendungsgrundlage besteht. Denn ohne die Regelungen der HOAI, die im Beispiel eigens als weitere Honorarberechnungsgrundlage vereinbart wurden, sind die Flemming-Tabellen nicht sinnvoll anwendbar.


Bezugnahme auf Flemming-Tabellen dient Plausibilität

Die Bezugnahme auf die Flemming-Tabellen im Vertrag ist sinnvoll, weil sie in Verbindung mit den Regelungen der HOAI (Weitergeltungsregelung) für einen wirtschaftlich plausiblen und schlüssigen Übergang vom Preisrecht in die freie Vereinbarung sorgt, ohne dass weitere Regelungen erforderlich sind.

Die Flemming-Tabellen setzen auf der Berechnungsmethode der Honorartafeln der HOAI 2013 auf und gelten daher als mathematisch hervorragend ableitbar. Damit sind sie als angemessene Vergütung nicht zu ersetzen. Alternativ bieten sich auch die Rift-Tabellen an. Deren Nachteil ist, dass das mathematische Berechnungsmodell nicht öffentlich nachvollziehbar ist.


Praxishinweis: Unpraktische Regelungen streichen

Wenn der Regelungsbereich der HOAI verlassen wird, ist es auch möglich und sogar sinnvoll, unpraktische Regelungen aus der HOAI im Zuge der Klausel für die Überschreitung der Tafelwerte herauszunehmen. Das ist sowohl für den Auftraggeber als auch für Sie als Auftragnehmer von Vorteil.

In folgenden Bereichen können damit beispielsweise Vereinfachungen einhergehen:

  • die Honorierung von Planungsänderungen, indem Sie eine einfachere Honorarberechnungsmethode anwenden,
  • die Honoraranpassung bei unverschuldeten Verzögerungen sowie
  • die rechnerische Ermittlung der anrechenbaren Kosten (zum Beispiel im Bereich der Kostengruppen 400 und 500).
Diese Vereinfachungen sind aber nur für Fälle regelbar, in denen die Honorartafelwerte überschritten werden. Bleiben die anrechenbaren Kosten innerhalb der Honorartafelwerte, können diese Regelungen nicht angewendet werden.


Sonderfall beim Bauen im Bestand

Ist zunächst eine unangemessene niedrige oder gar keine Vereinbarung zu den anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz getroffen worden, kann der Fall eintreten, dass allein durch die nachträgliche Berücksichtigung der mitverarbeiteten Bausubstanz die Honorarvereinbarung aus dem Bereich der Preisrechtsregelungen hinausgeht.

Damit besteht die Gefahr, dass zwar eine Leistungsvereinbarung vorliegt, aber unter Berücksichtigung der mitverarbeiteten Bausubstanz (die Mindestsatzbestandteil ist) keine verlässliche Honorarvereinbarung, weil der Preisrechtsrahmen überschritten wurde und keine oder nur eine unklare Vorsorgeklausel zum Honorar getroffen wurde.

In der obigen Mustervorsorgeklausel wären die anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz allerdings berücksichtigt, weil die Regelungen der HOAI in ihrer Gesamtheit auch für den Überschreitungsfall vereinbart wurden.



QUELLEN UND VERWEISE:

Planungsbüro professionell (PBP)
Beitrag zu Flemming-Tabellen in PBP Ausgabe 1/2014