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Technische Ausrüstung: Das gehört in die Entwurfsplanung

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 4. Jan. 2013
Kategorie:

# 04.01.2013

TGA-Planer muss spätere Tragwerksplanung und Ausführung im Entwurf berücksichtigen. Mangel darf bei Arbeitsvorbereitung und Montage nicht ignoriert werden. Gericht klärt Streit über Schadenshaftung mit Quotierung

Entwurfsplanung muss änderungsfreie Weiterplanung ermöglichen

Im Streit um die Schadenshaftung für einen Mangel durch eine fehlerhafte Entwurfsplanung entschied sich das Gericht für eine Quotierung. Foto: Carlo Schrodt / Pixelio
Im Streit um die Schadenshaftung für einen Mangel durch eine fehlerhafte Entwurfsplanung entschied sich das Gericht für eine Quotierung. Foto: Carlo Schrodt / Pixelio

Ein mit der Vorplanung und Entwurfsplanung beauftragter TGA-Planer muss in seiner Planung die Festlegungen treffen, die für eine änderungsfreie Weiterplanung notwendig sind. Hierzu gehören unter anderem die Angaben zu notwendigen Rohrführungen und Leitungsführungen, um deren Berücksichtigung bei der weiteren Tragwerksplanung zu ermöglichen. Diese wichtigen Aussagen hat das OLG Frankfurt zum "Inhalt von Planungsleistungen der Technischen Ausrüstung" getroffen.

Beim Umbau eines Hallenschwimmbads war ein Ingenieurbüro mit der "erweiterten Entwurfsplanung" beauftragt worden, also einer Leistung, die sich in den Leistungsphasen nach HOAI nicht wiederfindet. Aus den Akten ging erklärend hervor, dass es sich um Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 sowie um eine Ergänzung der Entwurfsplanung handeln sollte, welche als Grundlage für eine Ausschreibung und anschließende GU-Planung dienen sollte.

Der Generalunternehmer hatte den Auftrag, die Ausführungspläne und Montagepläne (1:50) der Technischen Ausrüstung zu erstellen und diese Pläne dem Bau- und Änderungsablauf der Baustelle anzupassen. Der GU-Auftrag, der somit die weiteren Planungsleistungen und die Bauausführung umfasste, wurde zum Pauschalpreis erteilt. Außerdem war vereinbart, dass die vom Generalunternehmer erstellte Planung dem Auftraggeber noch einmal zur Prüfung zuzuleiten sei.


Mangelhafte Anlage weder im Entwurf noch in der Ausführungsplanung berücksichtigt

Einige Jahre nach der Ausführung traten Korrosionserscheinungen am Edelstahlbecken auf. Ursache war, dass die Entlüftungsleitung der Schwallwasserbehälter nicht ins Freie geführt wurde, sondern nur aus einem Entlüftungsstutzen bestand und im Technikraum des Hallenbads endete. Dadurch wurden die Edelstahlflächen des Erlebnisbeckens der mit Chloriden angereicherten Luft ausgesetzt. Eine chemische Reaktion führte dann zur Korrosion.

Die ins Freie geführte Entlüftung war weder in der (erweiterten) Entwurfsplanung des Ingenieurbüros noch in der Ausführungsplanung des Generalunternehmers enthalten. Folglich war strittig, wer für den Mangel verantwortlich ist.


Planungsbüro und Generalunternehmer beantworten Haftungsfrage unterschiedlich

Der Hallenbadbetreiber vertrat im Einvernehmen mit dem Ingenieurbüro, das die erweiterte Entwurfsplanung erstellt hatte, die Ansicht, dass der Generalunternehmer für den Mangel allein verantwortlich war.

Der Generalunternehmer berief sich dagegen darauf, dass der Entwurf bereits mangelhaft war, weil er die nach außen geführte Entlüftung in den Zeichnungen des (erweiterten) Entwurfs nicht enthielt. Er trage daher nur eine Teilschuld.


OLG Frankfurt klärt Auseinandersetzung mittels Quotierung

Das OLG Frankfurt (Urteil vom 16.3.2010, Az. 14 U 31/04) stellte zunächst fest, dass der Generalunternehmer nicht allein haftet, sondern nur mit einer Quote von 50 Prozent. Das Urteil ist rechtskräftig. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Hallenbadbetreibers zurückgewiesen (Beschluss vom 6.9.2012, Az. VII ZR 60/10).


Entwurfsplanung darf wichtigen Anlagenteil nicht ignorieren

Die Richter stellten klar, dass die Planung des Ingenieurbüros mangelhaft war. Diesen Mangel musste sich der Auftraggeber zurechnen lassen. Vor allem ließ das OLG das Argument des Ingenieurbüros nicht gelten, dass es sich bei der Entlüftungsleitung um ein Detail handele, das erst im Zuge der Ausführungsplanung zu bearbeiten sei.


Ausführungsplanung muss auf Entwurf aufbauen können

Der Generalunternehmer durfte dagegen mit seiner Ausführungsplanung auf der Entwurfsplanung uneingeschränkt aufbauen. Er war gehalten, die Entwurfsplanung so zu vertiefen und durchzuarbeiten, wie es die Ausführungsplanung erforderte. Eine Änderung der Entwurfsplanung ist nicht Aufgabe der Ausführungsplanung. Das bedeutet, so die Richter, dass die Angaben zu notwendigen Rohrleitungstrassen aus der Entwurfsplanung hervorgehen müssen.


Fehler hätte bei Arbeitsvorbereitung erkannt werden müssen

Da aber der Generalunternehmer in seiner Verantwortung im Zuge der Ausführungsplanung und Arbeitsvorbereitung bzw. Montageplanung ebenfalls hätte feststellen können, dass die Rohrleitung fehlt, haben die Richter die Verantwortung für den eingetretenen Schaden zu je 50 Prozent beim Generalunternehmer und beim Bauherrn (bzw. dem von ihm beauftragten Planungsbüro) angesiedelt.

Dabei haben die Richter außerdem berücksichtigt, dass nach der Planungsphase noch eine Freigabe erfolgte.



QUELLEN UND VERWEISE:

Ausführungsplanung: Welche Inhalte sind erforderlich?
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