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Tragwerksplanung WU-Beton: Was sind Grund- und Besondere Leistungen?

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 5. Apr. 2016
Kategorie:

# 08.04.2016

Einzelfälle in HOAI nicht klar festgelegt. Vor Einordnung der Leistungen zugrunde liegendes Leistungsbild prüfen. Ingenieurtechnische Kontrolle immer als Besondere Leistung zu werten

Keine konkrete Regelung durch HOAI

Tragwerksplaner müssen die Standsicherheit sowie die Rissbeschränkung von WU-Beton als Grundleistung nachweisen, die Wasserundurchlässigkeit hingegen nicht. Foto: Paul-Georg Meister / Pixelio

Tragwerksplaner müssen die Standsicherheit sowie die Rissbeschränkung von WU-Beton als Grundleistung nachweisen, die Wasserundurchlässigkeit hingegen nicht. Foto: Paul-Georg Meister / Pixelio

 

Im vorliegenden Text geht der Autor der Frage nach, welche Leistungen bei einer "weißen Wanne" (z.B. WU-Betontiefgeschoss) Grundleistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung sind und welche Besondere Leistungen darstellen.

Eine Ausführung in WU-Beton erfordert nach der DAfStb-Richtlinie "Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton" besondere planerische Maßnahmen. Dazu zählen ein Dichtungskonzept, ein Dichtungsplan mit der Angabe von Dehn- und Schwindfugen, Nachweise zur Beschränkung der Rissweite, Angaben zur Betonrezeptur bis hin zur Betonverarbeitung sowie Nachbehandlung und einiges mehr.

Die HOAI regelt diese Einzelfälle nicht konkret. Man muss also "auf das Verständnis bzw. die Auslegung der HOAI" zurückgreifen. Danach gilt Folgendes:

 

 

Eindeutige Grundleistungen der Tragwerksplanung bei WU-Beton:

 

 

  • Standsicherheitsnachweise zur Auftriebssicherung des Bauwerks zählen zu den Grundleistungen.
  • Nachweise über die Beschränkung der Rissweite des Tragwerks zählen zu den Grundleistungen. Es sei denn, der Nachweis erfordert die Anwendung besonderer Rechenverfahren.

 

 

Keine generellen Grundleistungen bzw. Besondere Leistungen:

 

 

  • Dichtungskonzepte und -pläne sind keine Grundleistungen der Tragwerksplanung (vergl. § 49 HOAI). Sie sind Sache der Objektplanung.
  • Die Angabe von Dehn- und Schwindfugen ist einzelfallbezogen zu beurteilen. Besondere Berechnungsverfahren sind in der Regel Besondere Leistungen.
  • Wasserundurchlässigkeitsnachweise sind keine Grundleistungen der Tragwerksplanung.
  • Die Überwachung der tragwerksrelevanten Bauausführung (ingenieurtechnische Kontrolle) stellt eine Besondere Leistung dar.
  • Die Festlegung von (bautechnisch) geeigneten Betonierabschnitten und nicht tragwerksrelevanten Nachbehandlungsmaßnahmen (DIN EN 1367) sind Besondere Leistungen bei der Tragwerksplanung. Sind Betonierabschnitte tragwerksrelevant, müssen sie von der Tragwerksplanung angegeben werden.
  • Die Klärung, ob der Planung Grund-, Schichten-, zeitweise aufstauendes Sicker-, gelegentliches Hoch- oder nicht drückendes Wasser zugrunde zu legen ist, ist eine Planungsgrundlage und damit keine Grundleistung bei der Tragwerksplanung.

 

 

DAfStb-Richtlinie WU-Beton

 

Neben den allgemeinen Regelwerken für den Betonbau legt die DAfStb-Richtlinie "Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU-Richtlinie)" detaillierte Anforderungen an Planung und Ausführung fest. Bauphysikalische und weitere nutzungsbedingte Anforderungen sind vom Planer gesondert zu berücksichtigen und nicht Gegenstand der WU-Richtlinie.

 

 

QUELLEN UND VERWEISE:

HOAI 2013: Tragwerk klar definiert
Planungsbüro professionell (PBP)