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Unbezahlte Rechnungen: Wie Planer mit säumigen Kommunen umgehen

Verfasst von: RA Felix Pause
Veröffentlicht am: 31. März 2020
Kategorie:

# 03.04.2020

Rechtmäßige Forderungen bleiben mit Verweis auf Geldmangel offen. Nächsthöhere Behörde kann Sachverhalt für Planer prüfen. Grundgesetz schreibt Aufsicht der Verwaltung vor

Kommunen halten Geld für Wirtschaftshilfe zurück

Aktuell wünschen sich Planer und Baufirmen von ihren öffenlichen Auftraggebern nichts mehr, als die standardmäßige Begleichung von Rechnungen. Foto: Rainer Sturm / Pixelio
Aktuell wünschen sich Planer und Baufirmen von ihren öffenlichen Auftraggebern nichts mehr, als die standardmäßige Begleichung von Rechnungen. Foto: Rainer Sturm / Pixelio

Solidarität. Dieses Wort taucht immer wieder auf, wenn es um die Frage geht, wie Deutschland die Corona-Krise meistert. Der Staat will solidarisch sein und Unternehmen unterstützen.

Wenn das allerdings in der Praxis so aussieht, wie es gerade Ingenieurbüros aus ganz Deutschland erfahren, dann "Gute Nacht!". Kommunen weigern sich nämlich zunehmend, Rechnungen für erbrachte Leistungen zu bezahlen und begründen dies damit, dass sie Geld bräuchten, "um die Wirtschaft zu unterstützen".

Im Folgenden sind Maßnahmen aufgelistet, welche Planer dabei unterstützen sollen, zu ihrem Geld. bzw. ihrem Recht zu kommen. Dabei ist unterstellt, dass die Leistungen vom Auftraggeber abgenommen worden sind und eine prüffähige Rechnung erstellt wurde.


Nächsthöhere Behörde ist Ansprechpartner bei Beschwerden

Zahlt der Auftraggeber nicht, sollte wie folgt vorgegangen werden:

  1. Man wendet sich an die nächsthöhere Behörde, die die Rechtsaufsicht über die Kommune hat. In der Regel wird dies das Landratsamt sein.
  2. Man schildert dieser nächsthöheren Behörde den Sachverhalt. Dabei sollte deutlich gemacht werden, dass kein sachlicher Grund existiert, der gegen eine Zahlung der offenen Rechnung spricht.
  3. Man bittet die Behörde, den Sachverhalt zu prüfen und die Zahlung der offenen Rechnung durch die Kommune zu veranlassen.


Grundgesetz: Rechtsaufsicht prüft Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns

Den Hintergrund für das beschriebene Vorgehen liefert das Grundgesetz. Es legt fest, dass die Kommunen "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" selbst und eigenverantwortlich regeln dürfen. Dazu zählen auch die Planung und Ausführung von Bauvorhaben.


Fazit: Kontakt zur höheren Behörde lohnt sich

Planer, deren rechtmäßige Rechnungen derzeit von Kommunen und anderen öffentlichen Einrichtungen ohne sachlichem Grund nicht beglichen werden, sollten der nächsthöheren Behörde anzeigen, dass sich eine Kommune unrechtmäßig weigert, ihre offenen Rechnungen zu begleichen.



QUELLEN UND VERWEISE:

Planungsbüro professionell (PBP)