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Urteil: Kommunalverwaltung kann Planer nicht eigenmächtig beauftragen

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 19. Mai 2016
Kategorie:

# 27.05.2016

OLG Stuttgart erklärt Unterschrift des Bürgermeisters ohne vorherigen Ratsbeschluss für unwirksam. Büro zur Honorarrückzahlung verurteilt. Fall zur Revision vor Bundesgerichtshof

Gemeinderat ficht Architektenvertrag an

Ein Bürgermeister kann einen Planervertrag nur dann rechtsgültig unterschreiben, wenn er vorab durch einen Beschluss dazu bevollmächtigt wurde. Foto: Tobias Benner / Pixelio
Ein Bürgermeister kann einen Planervertrag nur dann rechtsgültig unterschreiben, wenn er vorab durch einen Beschluss dazu bevollmächtigt wurde. Foto: Tobias Benner / Pixelio

Ein Planungsvertrag, der vom Bürgermeister unterschrieben worden ist, kann unwirksam sein. Das gilt dann, wenn die Gemeindeordnung andere Bevollmächtigungen beim Abschluss solcher Verträge regelt. Das hat das OLG Stuttgart entschieden. Planer mit Kunden der öffentlichen Hand sollten daraus die richtigen Schlüsse ziehen.

Obwohl vom OLG Stuttgart entschieden, ereignete sich der besagte Fall in Bayern. Es ging um einen Architektenauftrag bei einem VOF-Verfahren zur Sanierung eines Altorts. Der Bürgermeister hatte den Architektenvertrag unterzeichnet, das Büro Leistungen erbracht und abgerechnet. Weil das Projekt nicht richtig "rund lief", kam es irgendwann auf die Tagesordnung des Gemeinderats. Und dann nahm das Unheil (für den Planer) seinen Lauf. Der Rat nämlich focht den Architektenvertrag an. Es ging vor Gericht.


Auftrag nicht als einfaches Verwaltungsgeschäft zu betrachten

Das OLG entschied, dass der Bürgermeister kommunalverfassungsrechtlich nicht berechtigt war, einen Architektenvertrag abzuschließen. Der Abschluss eines solchen Vertrags ist kein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne der Bayerischen Gemeindeordnung (Art. 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayGO). Er fällt auch nicht unter die Ausnahmetatbestände von Art. 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayGO. Damit die Unterschrift wirksam gewesen wäre, hätte es eines Beschlusses des Gemeinderats oder eines Ausschusses bedurft (OLG Stuttgart, Urteil vom 9.2.2016, Az. 10 U 137/15).


Sicherungsklausel im Vertrag ratsam

Ungeachtet dessen, wie der BGH letztlich entscheiden wird, sollten Sie aus dem Urteil die richtigen Lehren ziehen. Diese lauten:

  • Schauen Sie in die entsprechende Gemeindeordnung oder andere Kommunalverfassungen.
  • Prüfen Sie, ob der Bürgermeister bevollmächtigt ist, den Vertrag zu unterschreiben. Ist er das nicht, klären Sie, ob der Bürgermeister vom Gemeinderat oder einem zuständigen Ausschuss bevollmächtigt ist, den Vertrag zu unterschreiben.
  • Legen Sie Wert darauf, dass bei Planungsverträgen mit öffentlichen Auftraggebern künftig immer als Anlage zum Planungsvertrag der entsprechende Gemeinderats- oder Ausschussbeschluss beigefügt wird.
  • Am besten ist es, wenn vorsorglich in den Planungsvertrag eine Klausel aufgenommen wird, die zusichert, dass ein entsprechender Gemeinderats- oder Ausschussbeschluss vorliegt:

    §... Bevollmächtigung zum Abschluss des Planungsvertrags
    "Der ...rat / -ausschuss hat am ... beschlossen, dass dem Auftragnehmer (präzise Bezeichnung des Planungsbüros mit korrekter Firmenbezeichnung) die mit diesem Vertrag geregelten Leistungen beauftragt werden sollen und dass die Unterzeichner dieses Vertrags auf Seiten des Auftraggebers bevollmächtigt sind, den Vertrag abzuschließen."


Praxishinweis

Werfen Ihnen Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung in solchen Fällen vor, die Sache unnötig zu komplizieren, machen Sie ihnen klar, warum Sie auf dieser vermeintlichen Förmelei beharren müssen (legen Sie ruhig diesen Beitrag vor). Auch Sie haben ein Recht, sich auf die Wirksamkeit eines Vertragsschlusses verlassen zu können. Schließlich geht es hier um eine Menge Geld, um Arbeitsplätze und im Zweifel um Ihre Existenz.


Auswirkung auf Aufträge für Landes- und Bundesbehörden unklar

Das Stuttgarter Urteil wirft natürlich die Frage auf, wie Sie mit Auftragsanbahnungen bei Landesdienststellen und Bundesbehörden umgehen, für die keine kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen existieren. Gibt es hier verwaltungsinterne Wirksamkeitsvoraussetzungen für Planungsverträge?



QUELLEN UND VERWEISE:

Planungsbüro professionell (PBP)