Zum Hauptinhalt springen

Vergaberecht 2016: VOF ist Geschichte

Verfasst von: Matthias Schneider
Veröffentlicht am: 13. Apr. 2016
Kategorie:

# 29.04.2016

Umsetzung von EU-Richtlinie führt zu neuer Vergabestruktur. Regelung seit 18. April 2016 in Kraft. Klagen von nicht berücksichtigten Bietern gegen nicht EuGH-konforme Schwellenwertermittlung wahrscheinlich

Vergabeverordnung VgV ersetzt Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen VOF

Angebote für freiberufliche Planungsleistungen müssen seit dem 18. April 2016 die neue Vergabeverordnung VgV beachten. Foto: Tim Reckmann / Pixelio
Angebote für freiberufliche Planungsleistungen müssen seit dem 18. April 2016 die neue Vergabeverordnung VgV beachten. Foto: Tim Reckmann / Pixelio

Das neue Vergaberecht 2016 hat am 18. März 2016 die letzte Hürde genommen. An diesem Tag hat der Bundesrat die "Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts" (Vergaberechtsmodernisierungs-Verordnung, kurz VergRModV) abgesegnet. Am 18. April 2016 trat sie in Kraft.

Folglich sind alle Vergabeverfahren, die bis zum 17. April 2016 eingeleitet worden sind, nach dem bisherigen Vergaberecht abzuwickeln. Maßgeblich für die Abgrenzung und für den Beginn eines Vergabeverfahrens ist die Absendung der Bekanntmachung.

Die Verordnung geht zurück auf eine EU-Richtlinie. Mit der Einführung der Verordnung erhält das nationale Vergaberecht eine neue Struktur. Die wesentlichen Regelungen für die Vergabeverfahren finden sich fortan im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV). In letzter ist auch die frühere VOF integriert.


Ursprüngliche VgV-Fassung nach heftiger Kritik gekippt

Besonders intensiv wurde die Schätzung des Auftragswerts nach § 3 VgV diskutiert. Zunächst war es so, dass bei einem Bauvorhaben, für das verschiedene freiberufliche Leistungen beauftragt werden sollen, die Auftragswerte der jeweiligen Leistungen entsprechend einer losweisen Betrachtung addiert werden sollten.


§ 3 Abs. 7 VgV / (Ursprüngliche Fassung)

    (7) Kann die beabsichtigte Beschaffung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.


Beispiel 1: EU-weite Ausschreibung für Grundschulsanierung

Es soll eine Grundschule saniert werden. Der geschätzte Honorarwert für den Objektplaner liegt bei 100.000 Euro, für den TGA-Planer bei 65.000 Euro und für den Tragwerksplaner bei 50.000 Euro. Nach dieser Fassung von § 3 Abs. 7 VgV hätten die Honorarwerte addiert werden müssen. Der Gesamtwert (215.000 Euro) hätte den EU-Schwellenwert (209.000 Euro) überschritten. Der Auftrag hätte EU-weit ausgeschrieben werden müssen.


§ 3 Abs. 7 VgV / (Endgültige Fassung)

    (7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose über gleichartige Leistungen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.


Beispiel 2: Freihändige Vergabe für Grundschulsanierung

Es soll wieder die oben genannte Grundschule saniert werden. Der geschätzte Honorarwert für den Objektplaner liegt bei 100.000 Euro, für den TGA-Planer bei 65.000 Euro und für den Tragwerksplaner bei 50.000 Euro. Nach der endgültigen Fassung von § 3 Abs. 7 VgV müssen die Honorarwerte nicht addiert werden. Das Honorar für jeden einzelnen Auftrag liegt unter dem EU-Schwellenwert (209.000 Euro). Alle drei Planungsaufträge können wie bisher freihändig vergeben werden.


Neuregelung der Vergabe nicht EuGH-konform

Man wird sehen, ob der Verordnungsgeber damit glücklich wird. Die Regelung widerspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Dieser hat in der Rechtssache "Autalhalle" entschieden, dass bei der Vergabe von Bauleistungen eine funktionale Betrachtungsweise gelten soll.

Danach sind die Werte von Teilaufträgen zu addieren, wenn die betreffenden Leistungen in wirtschaftlicher und technischer Sicht eine innere Kohärenz und funktionale Kontinuität aufweisen. Dieser Maßstab ist auf die Vergabe von Dienstleistungen übertragbar. Es kann also sein, dass entsprechende Vergaben von unterlegenen Bietern angefochten werden.

(Anm. d. Red.: Siehe hierzu den Beitrag "Öffentliche Vergabe: Regelung zur Schätzung des Auftragswerts gekippt" unter "Quellen und Verweise".)



QUELLEN UND VERWEISE:

Öffentliche Vergabe: Regelung zur Schätzung des Auftragswerts gekippt
Planungsbüro professionell (PBP)