Vergaberecht: VK Sachsen trifft Lehrbuchentscheidung

Verfasst von: RA Prof. Dr. jur. Günther Schalk
Veröffentlicht am: 14. Dez. 2022
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Zuschlag für billigsten Anbieter kein Automatismus. Auftraggeber muss zu niedrigen Preis aufklären. Vergabekammer benennt Vorgaben für Preisprüfung

Auftraggeber muss Aufgreifschwelle beachten

Auftraggeber dürfen dem niedrigsten Angebot nicht unreflektiert den Zuschlag erteilen. Foto: Rainer Sturm / Pixelio

Auftraggeber dürfen dem niedrigsten Angebot nicht unreflektiert den Zuschlag erteilen. Foto: Rainer Sturm / Pixelio

Das wirtschaftlichste Angebot erhält den Zuschlag, sagt das Vergaberecht. Wenn ein Angebot allerdings zu günstig ist (die so genannte "Aufgreifschwelle" liegt bei einem Abstand des Erstbieters zum Zweitbieter von rund 20 Prozent), darf der Auftraggeber nicht einfach den Zuschlag darauf erteilen, sondern muss den (zu?) niedrigen Preis aufklären. Wie das geht und was der Bieter bei Unklarheiten in den Vergabeunterlagen zu tun hat, zeigt fast schon lehrbuchartig die Entscheidung der Vergabekammer Sachsen vom 14.06.2022 (1/SVK/006-22) auf:

 

Vergabeunterlagen immer auf Mängel, Unvollständigkeiten oder Widersprüche prüfen

 

Wichtig: Ein Bieter muss die Vergabeunterlagen, die er vom Auftraggeber bekommt, gleich prüfen, ins Auge springende (also für eine durchschnittliche Baufirma erkennbare) Mängel, Unvollständigkeiten oder Widersprüche darin finden und – das ist wichtig – vor Angebotsabgabe(!) beim Auftraggeber hinterfragen. Und das bitte schriftlich, damit es dokumentiert ist. Andernfalls läuft der Unternehmer Gefahr, dass er hinterher mit Ansprüchen auf Mehrvergütung, Bauzeitverlängerung und Schadensersatz Schiffbruch erleidet.

QUELLEN UND VERWEISE:

Leistungsphase 7: Vorsicht bei extrem niedrigen Angeboten
UnternehmerBrief Bauwirtschaft (Zeitschrift)