Vergaberecht: VK Sachsen trifft Lehrbuchentscheidung
Zuschlag für billigsten Anbieter kein Automatismus. Auftraggeber muss zu niedrigen Preis aufklären. Vergabekammer benennt Vorgaben für Preisprüfung
Auftraggeber muss Aufgreifschwelle beachten
Das wirtschaftlichste Angebot erhält den Zuschlag, sagt das Vergaberecht. Wenn ein Angebot allerdings zu günstig ist (die so genannte "Aufgreifschwelle" liegt bei einem Abstand des Erstbieters zum Zweitbieter von rund 20 Prozent), darf der Auftraggeber nicht einfach den Zuschlag darauf erteilen, sondern muss den (zu?) niedrigen Preis aufklären. Wie das geht und was der Bieter bei Unklarheiten in den Vergabeunterlagen zu tun hat, zeigt fast schon lehrbuchartig die Entscheidung der Vergabekammer Sachsen vom 14.06.2022 (1/SVK/006-22) auf:
Vergabeunterlagen immer auf Mängel, Unvollständigkeiten oder Widersprüche prüfen
Wichtig: Ein Bieter muss die Vergabeunterlagen, die er vom Auftraggeber bekommt, gleich prüfen, ins Auge springende (also für eine durchschnittliche Baufirma erkennbare) Mängel, Unvollständigkeiten oder Widersprüche darin finden und – das ist wichtig – vor Angebotsabgabe(!) beim Auftraggeber hinterfragen. Und das bitte schriftlich, damit es dokumentiert ist. Andernfalls läuft der Unternehmer Gefahr, dass er hinterher mit Ansprüchen auf Mehrvergütung, Bauzeitverlängerung und Schadensersatz Schiffbruch erleidet.
QUELLEN UND VERWEISE:
Leistungsphase 7: Vorsicht bei extrem niedrigen Angeboten
UnternehmerBrief Bauwirtschaft (Zeitschrift)