Verjährungsfrist: Titel der Honorarrechnung entscheidend
# 28.10.2016
Unterschiedliche Bezeichnungen weit verbreitet. Schlussrechnung setzt Verjährungsfrist in Gang. Begrenzung auf drei Rechnungsarten empfehlenswert
Verjährungsfrist beginnt mit (Teil-)Schlussrechnung
Bei der Rechnungslegung ist bereits die Wahl des Titels bedeutsam. Sowohl als "Schlussrechnung" als auch "Teilschlussrechnung" bezeichnete Rechnungen besagen, dass der Planer seine Leistung abschließend erbracht hat und von ihm keine weiteren Leistungen mehr zu erwarten sind. Die Rechnung setzt die Verjährungsfrist in Gang, wenn keine förmliche Abnahme erfolgt ist. Das hat das OLG Köln mit Billigung des BGH klargestellt.
Hintergrund: Rechnungen von Planungsbüros werden oft nicht eindeutig bezeichnet. Es existieren unterschiedlichste Bezeichnungen, wie z. B. "Rechnung", "Abschlagsrechnung", "Teilrechnung" oder "Schlussrechnung". Das Urteil lehrt, dass die Rechnungsbezeichnung erhebliche Folgen auf die Verjährung ausübt.
Die Verjährung in Gang setzen nur zwei Rechnungsarten: Schlussrechnungen und Teilschlussrechnungen. Nicht dagegen "Rechnungen" (Begriff ist nicht eindeutig genug) oder "Abschlagsrechnungen" (OLG Köln, Urteil vom 12.12.2013, Az. 7 U 60/13, rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 15.06.2016, Az. VII ZR 2/14).
Praxishinweis
Planungsbüro professionell (PBP)schlägt vor, dass Sie nur drei Arten von Rechnungsbezeichnungen verwenden:
- Abschlagsrechnungen,
- Teilschlussrechnungen und
- Schlussrechnungen.