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Verjährungsfrist: Titel der Honorarrechnung entscheidend

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 27. Okt. 2016
Kategorie:

# 28.10.2016

Unterschiedliche Bezeichnungen weit verbreitet. Schlussrechnung setzt Verjährungsfrist in Gang. Begrenzung auf drei Rechnungsarten empfehlenswert

Verjährungsfrist beginnt mit (Teil-)Schlussrechnung

Der Titel einer Rechnung kann für die Verjährung der Haftpflicht entscheidend sein. Foto: Rainer Sturm / Pixelio
Der Titel einer Rechnung kann für die Verjährung der Haftpflicht entscheidend sein. Foto: Rainer Sturm / Pixelio

Bei der Rechnungslegung ist bereits die Wahl des Titels bedeutsam. Sowohl als "Schlussrechnung" als auch "Teilschlussrechnung" bezeichnete Rechnungen besagen, dass der Planer seine Leistung abschließend erbracht hat und von ihm keine weiteren Leistungen mehr zu erwarten sind. Die Rechnung setzt die Verjährungsfrist in Gang, wenn keine förmliche Abnahme erfolgt ist. Das hat das OLG Köln mit Billigung des BGH klargestellt.

Hintergrund: Rechnungen von Planungsbüros werden oft nicht eindeutig bezeichnet. Es existieren unterschiedlichste Bezeichnungen, wie z. B. "Rechnung", "Abschlagsrechnung", "Teilrechnung" oder "Schlussrechnung". Das Urteil lehrt, dass die Rechnungsbezeichnung erhebliche Folgen auf die Verjährung ausübt.

Die Verjährung in Gang setzen nur zwei Rechnungsarten: Schlussrechnungen und Teilschlussrechnungen. Nicht dagegen "Rechnungen" (Begriff ist nicht eindeutig genug) oder "Abschlagsrechnungen" (OLG Köln, Urteil vom 12.12.2013, Az. 7 U 60/13, rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 15.06.2016, Az. VII ZR 2/14).


Praxishinweis

Planungsbüro professionell (PBP)schlägt vor, dass Sie nur drei Arten von Rechnungsbezeichnungen verwenden:

  • Abschlagsrechnungen,
  • Teilschlussrechnungen und
  • Schlussrechnungen.
Beachten Sie aber, dass es bei Teilschluss- und Schlussrechnungen nur in Ausnahmefällen möglich ist, eine weitere Rechnung nachzuschieben (z.B. wenn die Rechnung nicht prüffähig ist). Teilschlussrechnungen sind immer dann sinnvoll, wenn in sich abgeschlossene Leistungen schlussabgerechnet werden sollen.



QUELLEN UND VERWEISE:

Planungsbüro professionell (PBP)