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Was gehört in eine Planungsgrundlage nach BGB?

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 14. Nov. 2018
Kategorie:

# 27.11.2018

Fehlende Ziele der Planung und Überwachung machen Planungsgrundlagen erforderlich. Systematische Erarbeitung spart Projektzeit. Pauschalhonorar mit Leistungszeitraum festlegen

BGB schreibt Planungsgrundlage zur Zielermittlung vor

Im Rahmen der Vorplanung für ein Bauprojekt sind Planungsgrundlagen zu schaffen, welche wiederum die Planungsziele definieren. Checklisten können dabei helfen. Foto: Tim Reckmann / Pixelio

Im Rahmen der Vorplanung für ein Bauprojekt sind Planungsgrundlagen zu schaffen, welche wiederum die Planungsziele definieren. Checklisten können dabei helfen. Foto: Tim Reckmann / Pixelio

 

Laut § 650p BGB gehört es zu den "Vertragstypischen Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen", dass der Unternehmer die Leistungen erbringt, welche erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Weiter heißt es im Gesetz:

"(2) Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor."

Zunächst: Eine Planungsgrundlage ist dann nicht erforderlich, wenn wesentliche Planungs- und Überwachungsziele schon feststehen, zum Beispiel als Wettbewerbsauslobung oder als "Eigenleistung" des Auftraggebers. In allen anderen Fällen muss eine Planungsgrundlage erarbeitet werden.

 

 

Planungsgrundlagen bei jedem Projekt unterschiedlich

 

Wie die Planungsgrundlage genau auszusehen hat, wird vom Gesetzgeber nicht in allen Einzelheiten geregelt. Das geht auch gar nicht, weil die Planungsgrundlagen bei jedem Projekt unterschiedlich sein dürften. Mit anderen Worten: Jedes Projekt erfordert individuelle, auf das jeweilige Projektziel zugeschnittene Planungsgrundlagen.

 

Systematische Erarbeitung der Planungsgrundlagen empfehlenswert

 

Die Fachwelt geht nach wie vor davon aus, dass die Grenze zwischen der Erarbeitung der Planungsgrundlagen und der Erbringung von Planungsleistungen beim Beginn der Grundleistung c) in Leistungsphase 2 ("Vorplanung") gezogen wird.

 

Dokumentation der Projektziele: Legaldefinitionen verwenden

 

Die erarbeiteten Projektziele sollten dokumentiert werden. Dabei sollten "Legaldefinitionen", d. h. Begriffe, die in der Fachwelt definiert sind, verwendet werden, wodurch die Projektziele recht präzise definiert werden können.

 

Honorar mit Leistungszeitraum pauschal berechnen

 

Zum Honorar ist zu sagen: Es hat sich eingebürgert, dass Auftraggeber für die Erarbeitung der Planungsgrundlagen gern ein Pauschalhonorar vereinbaren.

 

 

QUELLEN UND VERWEISE:

BGB: Neues Ingenieurvertragsrecht im Überblick
Planungsbüro professionell (PBP)