Zum Hauptinhalt springen

Wie Planer ein Gerichtsverfahren angehen sollten

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 16. Mai 2018
Kategorie:

# 29.05.2018

Neue Zivilprozessordnung fordert sämtliche Tatsachenvorträge bereits in erster Instanz. Grundsätze für Berufungen ebenfalls geändert. Gericht darf Privatgutachten nicht ignorieren

Vortrag in erster Instanz bereits entscheidend

Wer als Planer vor Gericht Rede und Antwort stehen muss, sollte in jeder Instanz gut und umfassend vorbereitet sein. Foto: Tim Reckmann / Pixelio
Wer als Planer vor Gericht Rede und Antwort stehen muss, sollte in jeder Instanz gut und umfassend vorbereitet sein. Foto: Tim Reckmann / Pixelio

Wer geht gerne vor Gericht? Niemand. Manchmal ist es aber unvermeidbar.

In diesem Fall optimieren Sie Ihre Erfolgschancen, wenn Sie bereits in der ersten Instanz sämtliche Sachverhalte systematisch vortragen und herleiten. Alles andere macht viel Aufwand und birgt das Risiko, dass Sie schon in der ersten Instanz endgültig verlieren. Denn seit der letzten Änderung in der Zivilprozessordnung (ZPO) sind in der ersten Instanz alle Tatsachenvorträge zu leisten.

Anwälte können aber nur das vortragen, was Sie ihnen an Sachverhalten zugearbeitet haben. Insoweit sind Sie hier in einer Bringschuld. Es funktioniert also nicht mehr, so wie früher vergessene Sachverhalte in der nächsten Instanz unreflektiert in den Prozess einzubringen.


Neue Grundsätze für Berufungen gegen nächste Instanz

Auch die Rechtsprechung hat sich mit dem Thema befasst. Maßgebend ist eine Entscheidung des OLG Schleswig, die durch Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden ist.


Gericht muss Privatgutachten als Teil des Parteivortrags würdigen

Einer Rechtsverletzung kommt es gleich, wenn sich die erste Instanz nicht hinreichend mit dem Vortrag einer Partei auseinandersetzt. Zu einem solchen Parteivortrag gehören häufig auch Privatgutachten. Das OLG hat klargestellt, dass sich das Gericht auch damit befassen muss.



QUELLEN UND VERWEISE:

Planungsbüro professionell (PBP)