Wie Planer Kostenerhöhungen sinnvoll kommunizieren
# 27.03.2020
Nachträgliche Preissteigerungen im Planungsgeschäft keine Seltenheit. Konjunkturelle Schwankungen und technische Änderungen als mögliche Ursachen. Differenzierte Betrachtung erleichtert Argumentation
Urteil: Kostenerhöhung über 20 Prozent zulässig
Eine Kostenerhöhung von 21 Prozent gegenüber der ursprünglichen Angabe des Planers führt nicht dazu, dass der Auftraggeber dem Planer einen Planungsfehler vorwerfen und den Planungsvertrag kündigen darf.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg rechtskräftig festgestellt. Die Entscheidung sollte jedoch nicht zu der Ansicht verleiten, dass Kostenerhöhungen in dem beschriebenen Ausmaß immer unproblematisch sind.
Planer sollten ihre Planungs- und Beratungspflichten bei den Kosten vielmehr immer sorgfältig erfüllen.
Baukostentoleranzen nicht pauschal hinnehmbar
Auf den ersten Blick will das Urteil sagen, dass Baukostentoleranzen in vorgenannter Höhe als hinnehmbar gelten (OLG Naumburg, Urteil vom 28.02.2018, Az. 3 U 36/17; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 09.10.2019, Az. VII ZR 167/16).
Ursache 1: Konjunkturbedingte Kostenerhöhungen
Kosten verändern sich im Projektverlauf oft deswegen, weil sich die Baupreise (konjunkturbedingt) ändern. Darauf haben Planer keinen Einfluss. Das kann man ihnen nicht anlasten.
Ursache 2: Maßnahmenbedingte Kostenerhöhungen
Daneben kann eine Kostensteigerung auch "maßnahmenbedingte" Ursachen haben. Möglich und zu bedenken ist zum Beispiel, dass
- sich im Projektfortschritt nachträglich technische Erkenntnisse (vor allem beim Bauen im Bestand) ergeben, die kostenerhöhende Maßnahmen erfordern,
- der Auftraggeber Planungsänderungen (mit Kostenfolgen) anordnet,
- der Auftraggeber zu Planungsbeginn von Ihnen geforderte Beauftragungen anderer Planer und Berater unterlassen hat und entsprechende Fachbeiträge unvollständig sind.
Problem: Gerichte summieren Kostenerhöhungen
Bei Kostenveränderungen muss immer zwischen diesen Gründen unterschieden werden, weil hier unterschiedliche Verursacher eine entscheidende Rolle spielen. Genau diese Gemengelage wird häufig von den Gerichten nicht differenziert betrachtet.
Die übliche Vorgehensweise ist vielmehr die, dass sämtliche Mehrkosten und Verursachungstatbestände zu einem Kostenerhöhungsfaktor summiert werden. Diese fehlende Differenzierung kann man den Gerichten nicht anlasten. Sie hat ihren Ursprung im Streitgegenstand der Parteien, bei dem es oft an der notwendigen Differenzierung fehlt.
Ursachen für Kostenerhöhungen getrennt betrachten
Um als Planungsbüro bei solchen Situationen hervorragend argumentieren zu können und das Haftungsrisiko zu minimieren, müssen die unterschiedlichen Ursachen für Kostenerhöhungen getrennt werden. Nur so sorgt man dafür, dass fachtechnisch begründete Zusatzkosten nicht als Kostenerhöhungen im Sinne eines etwaigen Schadenersatzanspruchs angesehen werden können.
Konstruktiv bedingte Baukostenerhöhungen gelten in der Regel dann als nicht vom Planungsbüro zu vertreten, wenn zum Beispiel
- der Bauherr umfassende Bestandsaufnahmen oder technische Substanzuntersuchungen trotz Beratung in Lph 1 nicht beauftragt hatte,
- die erforderlichen Fachplaner und Berater nicht bereits ab Planungsbeginn mit ihren Fachbeiträgen zur Verfügung standen,
- Kostenschätzungen und Kostenberechnungen aufgrund vorgenannter Nichtbeauftragung naturgemäß mit einer hohen Anzahl von groben Annahmen bei bestimmten Kostengruppen oder Bauteilen auskommen mussten.
Gerichtsentscheidung entlastet Planer
Zieht man die baukonstruktiven Aspekte von der insgesamt aufgetretenen Kostenerhöhung ab, verbleibt in der Regel nur ein deutlich geringerer Anteil an Kostenerhöhungen, über die gestritten werden könnte.
Somit entlastet das Urteil des OLG Naumburg Planungsbüros insoweit noch weiter, als dass die "Sowiesokosten" dem Planer bei sachgerechter Beratung nicht zum Vorwurf gemacht werden können, da der Bauherr hier seine Mitwirkungspflicht gemäß § 642 BGB nicht erfüllt und damit die "überraschenden" Entwicklungen bei den Baukosten selbst verursacht hat.
DIN 276 regelt Details zu Baukostenentwicklungen
Darüber hinaus ist zu beachten, dass nach den Regelungen der DIN 276 alle Kostenermittlungen mit einem Ermittlungsstichtag zu versehen sind. Mit anderen Worten: Die betreffende Kostenermittlung gibt den Kostenstand des jeweiligen Stichtags wieder. Sie prognostiziert keine späteren Beauftragungskosten oder Schlussabrechnungskosten.
Werden von einem Auftragnehmer bzw. Planer auch solche späteren Auftrags- bzw. Abrechnungskosten sowie eine Einschätzung der Schlussabrechnungskosten gefordert, handelt es sich um eine Besondere Leistung (Kostenprognose).
Fazit: Konsequente Beratung und Differenzierung minimiert Haftungsrisiko
Planungsbüros sollten bei Baukostenerhöhungen und Begründungen für Mehrkosten zwischen den beiden oben genannten Aspekten differenzieren und dies dem Bauherrn auch von Beginn der Planung an schlüssig darlegen.
Baukonstruktiv bzw. änderungsbedingt höhere Baukosten sind also von konjunkturellen Kostenerhöhungen zu trennen. So wird in den meisten Fällen vermieden, dass Streit überhaupt entsteht, und zwar deshalb, weil der Auftraggeber erkennt, dass er an der Baukostenentwicklung seinen Anteil hat, wenn er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.
Das Haftungsrisiko können Planer damit selbst aktiv gegen Null fahren. Wichtig dabei ist, dass Auftraggeber ab Beginn der Lph 1 konsequent beraten werden.
QUELLEN UND VERWEISE:
Baukostenüberschreitung: Planer haften bedingtPlanungsbüro professionell (PBP)