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Wie Planungsbüros dem Kostendruck mit klarer Beratung begegnen

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon
Veröffentlicht am: 5. Juli 2022
Kategorie:

# 27.07.2022

Festlegung der Kostenvorstellung in Leistungsphase 1 gerichtlich gefordert. Unterschiedliche Arten der Kostenermittlung in DIN 276/18 geregelt. Zusatzhonorar und Haftungsrisiko eng mit Planungsberatung verknüpft

Planende zunehmend mit Mängelanzeigen konfrontiert

Planende müssen mit ihren Auftraggebern während der Lph 1 genau klären, welche Faktoren die Kostenermittlung bestimmen. Foto: Thorben Wengert / Pixelio
Planende müssen mit ihren Auftraggebern während der Lph 1 genau klären, welche Faktoren die Kostenermittlung bestimmen. Foto: Thorben Wengert / Pixelio

Das Thema Kosten ist zuletzt noch bedeutender geworden als es schon immer war. In der Praxis ist zu beobachten, dass Auftraggeber vermehrt Planende mit Mangelvorhalten konfrontieren, um aus Projekten "schmerzfrei" aussteigen oder sie verschieben zu können.

Auch eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Neuruppin ist ein eindeutiger Beleg dafür. Hieraus lassen sich wichtige Konsequenzen für die eigenen Kostensteuerungs- und -beratungsmaßnahmen ableiten.

Konkret hat das LG Neuruppin folgendes gesagt: Bereits in der Leistungsphase 1 müssen die Kostenvorstellungen oder -möglichkeiten geklärt werden, unter denen das zu planende Projekt bearbeitet werden soll. Ist die Klärung nicht erfolgt, liegt eine mangelhafte Planung vor (LG Neuruppin, Beschluss vom 21.02.2022, Az. 1 O 44/21).


Unterschiedliche Ausgangslagen: Fachliche Anforderungen vs. Kostenziele

Das Risiko, eine mangelhafte Planung im Hinblick auf die Kosten vorzulegen und damit das gesamte Honorar zu riskieren, kann leicht vermieden werden. Es gibt dazu unterschiedliche, weil projektabhängige Herangehensweisen.


Planungsberatung muss Auftragsziele würdigen

Für Planende kommt es also darauf an, direkt nach der Übernahme des Planungsauftrags die Präferenzen des Auftraggebers zu erkunden. Zu klären ist, welcher der oben skizzierten Fälle vorliegt. Diese Klärung kann auch unkompliziert in einem Gespräch erfolgen. Wichtig ist nur, dass ein Ergebnis herbeigeführt wird.

Die Erfahrungen aus der Praxis lehren, dass Auftraggeber im Moment die "Quadratur des Kreises" anstreben. Soll heißen: Die Kostenzielerreichung hat zwar oberste Priorität, dennoch geht der Auftraggeber wie selbstverständlich davon aus, dass auch das vorgegebene Raumprogramm und die gewünschten Standards eingehalten werden.

Einer solchen Taktik können sich Planende mit einem entsprechenden Beratungsschreiben erwehren, in welchem die fachlichen und kostentechnischen Zusammenhänge klar kommuniziert werden. Das folgende Muster kann dabei als Grundlage dienen.


Musterschreiben: Beratung bei Zielkonflikt "Planungsvorgaben – Kostenziele"

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    im Zuge der Einarbeitung und der Vorentwurfsplanung ist es notwendig geworden, dass wir mit Ihnen als Grundlage für die weitere Planungsvertiefung klären, ob die von Ihnen genannten Kostenziele des Projekts (... Euro inkl. MwSt. für die Kostengruppen ... gemäß DIN 276) mit den uns für die Planung vorgegebenen Daten (wie Raumprogramm, Standards, Materialien) in Übereinstimmung zu bringen sind.

    Betrachten Sie unsere Beratung im Hinblick auf die Kostensituation als Erfüllung unserer Aufgaben. Diese bestehen u. a. darin, die ursprünglich gesetzten Ziele
    • möglichst zu erreichen,
    • im Rahmen der Kontrolle regelmäßig zu hinterfragen,
    • bei sich ergebenden Bedenken rechtzeitig zu beraten, um ihnen eine Entscheidung zeitnah zu ermöglichen.
    Nach derzeitiger Kenntnis ist davon auszugehen, dass es bei gleichbleibenden fachlichen Anforderungen an die Planungsvorgaben inkl. Materialstandard zu relevanten Kostensteigerungen kommt. Um spätere Planungsänderungen, Terminverzögerungen oder Umdispositionen möglichst gering zu halten, ist es daher bereits jetzt erforderlich, dass Sie Entscheidungen in Bezug auf die voraussichtlich erforderlichen Finanzmittel oder die Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten treffen, da im Zuge der Leistungsphase 2 eine Reihe von Planungsinhalten endgültig festzulegen sind, die für das Gesamtprojekt relevant sind.

  • Formgerechte Beratung begründet Anspruch auf Zusatzhonorar

    Die formgerechte Beratung des Bauherrn ist auch der entscheidende Hebel, um später ein Zusatzhonorar für die berechtigten Planungsänderungen abrechnen zu können, da hierfür ja immer eine Anspruchsgrundlage vonnöten ist.


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