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Zahlung der Schlussrechnung bedeutet Teilabnahme

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 6. Okt. 2005
Kategorie:

# 07.10.2005

Beginn der Gewährleistungsfrist: Zahlung der Schlussrechnung bedeutet Teilabnahme von Leistungen bis Lph. 8

Die Lösung

Wenn es nicht gelungen ist, eine förmliche Abnahme für die Planungs- und Bauüberwachungsleistungen durchzuführen, hilft ein Blick in die Schlussrechnungsdaten des eigenen Honorars. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist das Datum der Schlusszahlung nämlich als Beginn des Laufs der Gewährleistungsfrist des Planers zu sehen, wenn eine förmliche Abnahme nicht stattgefunden hat. Begründung: Mit der Schlusszahlung des Honorars hat der Auftraggeber anerkannt, dass der Architekt/Ingenieur seine Leistung ordnungsgemäß erbracht hat, womit automatisch die Gewährleistung beginnt (Urteil vom 25.8.2005, Az: 5 U 47/03).


Konsequenz für die Praxis

Das Urteil ist richtungsweisend. Sie sollten folgende Konsequenzen für Ihr Tagesgeschäft daraus ziehen:

  1. Versuchen Sie, Leistungen der Leistungsphasen (Lph.) 1 bis 8 einerseits und der Lph. 9 andererseits getrennt zu vereinbaren. Das hat den Vorteil, dass für die wichtigen Leistungen der Lph. 1 bis 8 die Gewährleistungspflicht vorzeitig in Gang gesetzt wird. Die Schlusszahlung des Auftraggebers reicht dazu
  2. Stellen Sie Honorarschlussrechnungen zügig. Neben dem Liquiditätseffekt profitieren Sie davon, dass Ihre Gewährleistungsfrist eher zu laufen beginnt (und damit auch früher endet)



QUELLEN UND VERWEISE:

Wirtschaftsdienst für Ingenieure und Architekten