BGH: Honoraraufstockung nach alten Mindestsätzen zulässig
# 17.06.2022
Urteil bezieht sich auf Altverträge vor 2021. Bundesgerichtshof folgt Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Ingenieur- und Architektenkammer fordern HOAI-Novellierung in aktueller Legislaturperiode
- Planungsbüro macht Forderung aus Altvertrag erfolgreich geltend
- Weitere Aufstockungsklagen könnten folgen
- HOAI soll weiter reformiert werden
Planungsbüro macht Forderung aus Altvertrag erfolgreich geltend

Im Januar hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass bei Verträgen, die vor Inkrafttreten der HOAI 2021 abgeschlossen wurden, sogenannte Aufstockungsklagen trotz der – inzwischen ungültigen – verbindlichen HOAI-Mindestsätze möglich sind.
Am 2. Juni hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) der Klage eines Planungsbüros stattgegeben, das eine auf Grundlage der Mindestsätze errechnete Restforderung aus einem 2016 abgeschlossenen Vertrag geltend gemacht hat.
"Wir begrüßen das Urteil des Bundesgerichtshofes ausdrücklich", sagt der Präsident der Bundesingenieurkammer Heinrich Bökamp. Aus Sicht der Kammer "war und ist" die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der früheren HOAI "ein Instrument der Qualitätssicherung".
Weitere Aufstockungsklagen könnten folgen
Bökamp macht in diesem Zusammenhang nochmals deutlich, wie wenig er von der ursprünglichen EuGH-Entscheidung gegen die Mindestsätze hält: "Wie wir bereits in anderen Ländern sehen, droht durch den Wegfall dieser Verbindlichkeit ein Preiskampf, der auch mit einem Qualitätsverlust einhergehen kann."
Die Bundesingenieurkammer werde sich auch weiterhin für auskömmliche Honorare einsetzen und die Novellierung der HOAI 2021 im Sinne des Verbraucherschutzes sowie der Planenden engagiert begleiten.
Für Andrea Gebhard, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer, kam das BGH-Urteil nicht überraschend: "Der BGH hatte schon zuvor deutlich gemacht, dass er die Anwendung der verbindlichen HOAI bei sogenannten Altverträgen für geboten hält. Ich gehe davon aus, dass jetzt auch allen weiteren noch anhängigen Aufstockungsklagen stattgegeben wird, sofern einzig die Frage im Raum steht, ob das EU-Recht dem entgegensteht."
HOAI soll weiter reformiert werden
Wie die Bundesingenieurkammer befürwortet es auch die Bundesarchitektenkammer, dass die HOAI 2021 in dieser Legislaturperiode novelliert werden soll. "Die bisherigen Leistungsbilder müssen aktualisiert werden, aber natürlich gehören auch die seit gut zehn Jahren unveränderten Honorarwerte auf den Prüfstand, insbesondere bei den Flächenplanungen", betont Gebhard.
Die Leistungsphasen und Honorarsätze der HOAI sind seit Jahrzehnten als Grundlage für das Planen und Bauen in Deutschland etabliert. Nach Einschätzung der Kammern bieten sie einen verlässlichen Rahmen für Planende, Auftraggebende und Bauausführende.
Bedingung sei allerdings, dass regelmäßige Anpassungen erfolgten. Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung wurde die Forderung der Planerorganisationen aufgegriffen, die HOAI zu reformieren.
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