Abnahme von einzeln beauftragten Leistungsphasen setzt Verjährungsfrist in Gang
# 24.11.2020
Planer war im konkreten Fall für mangelhafte Ausführungsplanung nicht mehr haftbar. Separater Vertrag für Regelung entscheidend. Weitere Vereinbarungen von Planungsleistungen irrelevant
- Abnahme unabhängig vom Gesamtprojektende möglich
- Planer beruft sich auf Verjährung von Haftungsansprüchen
- Separat beauftragte Leistungsphasen können unterschiedlich verjähren
- Art der Planungsleistungen für Verjährung unerheblich
Abnahme unabhängig vom Gesamtprojektende möglich

Gute Nachrichten für Planer, die nicht mit allen Leistungsphasen beauftragt sind, kommen vom Oberlandesgericht (OLG) Köln. Laut Beschluss vom 1. Juli 2020 (Az. 7 U 163/19) muss mit der Abnahme der ersten Beauftragungsumfänge nicht bis zum Gesamtprojektende gewartet werden.
Diese Feststellung betrifft auch Planer, die für unterschiedliche Leistungsphasen eigene Beauftragungen erhalten haben, weil sich der Bauherr nur stufenweise binden wollte.
Im konkreten Fall hatte ein Bauherr seinem Bauträger sowohl Planungsmängel als auch Baumängel vorgeworfen und Schadenersatz verlangt.
Planer beruft sich auf Verjährung von Haftungsansprüchen
Der Bauträger wiederum verklagte neben dem von ihm beauftragten Generalunternehmer auch den Planer. Letzterem warf er vor, die Ausführungsplanung (Lph 5) sei mangelhaft gewesen.
Der Planer, der vom Bauträger nach Abschluss der Leistungsphase 5 mit separatem Vertrag noch mit den Leistungsphasen 6 bis 8 beauftragt worden war, berief sich auf Verjährung.
Separat beauftragte Leistungsphasen können unterschiedlich verjähren
Mit seiner Streitverkündung gegen den Planer scheiterte der Bauträger, weil die Verjährungsfrist für die Ausführungsplanung tatsächlich bereits abgelaufen war.
Das OLG stellte Folgendes klar:
- Die Streitverkündung bezog sich konkret auf Planungsfehler in der Ausführungsplanung. Dafür ist allein der Vertrag für die Erbringung der Leistungsphase 5 und damit die Abnahme derselben maßgeblich.
- Es ist nicht darauf abzustellen, dass später beauftragte – weitere – Leistungen fertiggestellt worden waren.
Im konkreten Fall war die Verjährungsfrist für die Leistungsphase 5 bereits abgelaufen, weil die Abnahme unmittelbar nach Fertigstellung der Ausführungsplanung erfolgt war.
Art der Planungsleistungen für Verjährung unerheblich
Die Entscheidung lehrt, dass eigenständige Beauftragungen auch zu jeweils eigenständigen Abnahmen und Verjährungsfristen führen. Leistungen aus frühen Leistungsphasen können also im Zweifel (wie hier) deutlich vor der regulären Verjährungsfrist der Leistungsphase 8 verjährt sein.
Planer sollten diese Tatsache konsequent für sich nutzen, indem sie bei getrennten Verträgen je Vertrag die Abnahme ihrer Planungsleistungen beantragen, sobald die jeweiligen Vertragsleistungen erbracht wurden.
Die Entscheidung des OLG Köln gilt indes unberührt von der Frage, ob es sich um Grundleistungen oder Besondere Leistungen handelt.
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