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Abrechnung von Bauleistungen - Vermeiden Sie Haftungsrisiken

Verfasst von: Pressestelle
Veröffentlicht am: 1. Nov. 2002
Kategorie:

# 01.11.2002

Viele Planer gehen erhebliche Risiken bei der Abrechnung von Bauleistungen ein. Sie übersehen dabei, dass Haftungsfälle, die aus der Überzahlung von Auftragnehmern (Bauunternehmen) resultieren, von der Berufshaftpflichtversicherung oft nicht gedeckt sind. Dem sollten Sie vorbeugen. Zwei Aspekte sind von herausragender Bedeutung

1. Freigabe von Abschlagsrechnungen

Ursache für die Haftung aus der Überzahlung von Auftragnehmern ist meist , dass Abschlagsrechnungen nicht mit der notwendigen Sorgfalt geprüft werden. Das gilt vor allem bei Pauschalpreisverträgen. Denken Sie bei der Prüfung von Abschlagsrechnungen deshalb daran, dass

  • Sie die Abschlagszahlung um Ausführungsmängel mindern, die Sie bei der Feststellung des erbrachten Leistungsstands erkennen,
  • Sie die Anerkennung von überhöhten Mengenansätzen vermeiden (das führt faktisch dazu, dass Sie auch bei Pauschalpreisverträgen den Leistungsstand kontrollieren müssen),
  • der Bauherr auf das geprüfte Rechnungsergebnis ohne Rückfragen und Erläuterungen vertrauen darf.


Beachten Sie: Zusatzkosten sind kein Schaden

Wird der Bauunternehmer im Zuge der Ausführung zahlungsunfähig, darf dem Bauherrn durch eine zu hohe Zahlungsfreigabe kein Schaden entstehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst bekräftigt (Urteil vom 4.4.2002, Az: VII ZR 295/00). Ist dies doch der Fall, haften Sie für den Schaden, wenn Sie Abschlagsrechnungen nicht ordnungsgemäß geprüft haben.

Nicht als Schaden im genannten Sinn gelten Zusatzkosten, die nicht vom Planer verursacht sind. "Unschädlich" sind also zum Beispiel provisorische Schutzmaßnahmen des halbfertigen Bauwerks bis zur Wiederaufnahme der Arbeiten durch einen Nachfolgeunternehmer, Mehrkosten durch den Nachfolgeunternehmer durch höhere Einheitspreise oder Beseitigungskosten bei verdeckten Mängeln.


2. Prüfvermerk auf Schlussrechnung bindet Architekten nicht

Auch wenn Ihr Bauherr auf Ihren Prüfvermerk auf Schlussrechnungen des Bauunternehmers vertrauen darf, so ist der Bauherr bzw. sind Sie daran gegenüber dem Unternehmer nicht gebunden. Das gilt auch, wenn Sie sich im Zuge der Prüfung der Schlussrechnung mit dem Unternehmer auf einen Betrag geeinigt haben (BGH, Urteil vom 6.12.2001, Az: VII ZR 241/00). Der Bauherr kann trotzdem die von Ihnen freigegebene Rechnung unterhalb des fachtechnisch von Ihnen freigegebenen Betrags mit dem Hinweis auf weitere vorhandene Baumängel kürzen. Der Unternehmer kann sich nicht darauf berufen, dass er sich mit Ihnen auf einen hohen Betrag geeinigt hat.

Der BGH stellt fest: Der Prüfvermerk des Architekten auf einer Rechnung kann einer rechtsgeschäftlichen Erklärung des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer nicht gleich gestellt werden. Er ist lediglich eine Erklärung gegenüber dem Bauherrn und entfaltet keine Bindungswirkung gegenüber dem Bauunternehmer.



QUELLEN UND VERWEISE:

Planungsbüro professionell (PBP)