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Abrechnungsfrage aus Abschnitt VII HOAI: Isolierte Planungsleistungen für Beschilderung und Markierung einer Autobahn

Verfasst von: Günter Göbel
Veröffentlicht am: 4. Feb. 2005
Kategorie:

# 04.02.2005

Ein Leser hat folgende Abrechnungsfrage aus Abschnitt VII HOAI an den Verlag IWW gestellt: Ich wurde nur mit Planungsleistungen für die Beschilderung und Markierung einer Autobahn beauftragt. Wie kann ich diese abrechnen?

Beachten Sie:

Dass Zubehör von Straßen nach der Definition des Bundesfernstraßengesetzes zu den Verkehrsanlagen zählen, ändert am Ergebnis des OLG nichts. Das Bundesfernstraßengesetz enthält nur eine so genannte Legaldefinition zur Begrifflichkeit. Auf die Abrechnungsbestimmungen nach HOAI hat es keinen Einfluss.


Konsequenz für die Praxis

Werden Sie "nur" mit Planungsleistungen für die Beschilderung und Markierung von Verkehrsanlagen beauftragt, dürfen Sie das Honorar frei vereinbaren. Es gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).


Beachten Sie:

An diese Vereinbarungen (zum Beispiel ein Pauschalhonorar) sind Sie dann aber auch gebunden. Sie sollten Ihren Aufwand für diesen Auftrag deshalb vor Vertragsschluss sehr genau kalkulieren, um keine "roten Zahlen" zu schreiben. Stellt sich im Planungsablauf heraus, dass der Aufwand höher ist als gedacht, ist eine Honoraranpassung fast unmöglich. Diese setzt voraus, dass Sie nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Treu und Glauben nicht mehr am vereinbarten Honorar festgehalten werden können (§ 242 BGB). Den entsprechenden Nachweis werden Sie aber nur schwer führen können.



QUELLEN UND VERWEISE:

Zeitschrift "Wirtschaftsdienst für Ingenieure und Architekten"