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Arbeitgeberleistungen - Überstunden-Verpflegung in Restaurants

Verfasst von: Pressestelle
Veröffentlicht am: 29. Apr. 2003
Kategorie:

# 02.05.2002

Wenn Sie Ihren Mitarbeitern etwas gutes tun und sie auf Ihre Kosten bewirten, drückt auch das Finanzamt ein Auge zu. Das belegt eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg, die Büroinhaber kennen sollten

Az: VI 226/99

Damit Termine eingehalten (und Vertragsstrafen vermieden) werden können, ist es manchmal unumgänglich, dass Mitarbeiter oder Projektteams Überstunden oder gar Nachtschichten "fahren". Wenn Sie diese Mitarbeiter auf Ihre Kosten während der dringenden Projektarbeiten im Restaurant verköstigen, drückt der Fiskus ein Auge zu. Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 24.7.2002, Az: VI 226/99) sind dies keine normale "Bewirtungen". Die Verköstigung Ihrer Mitarbeiter erfolgt vielmehr in Ihrem eigenen betrieblichen Interesse und ist für Ihre Arbeitnehmer lohnsteuerfrei.


Unser Tipp:

Was nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden muss, bleibt auch sozialversicherungsfrei. Knackpunkt ist der Nachweis Ihres überwiegenden betrieblichen Interesses. Dafür sprechen folgende Kriterien:

  • Ein Auftrag erfordert einen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz
  • Die "Bewirtung" selbst findet außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit oder in der Mittagspause statt
  • Sie beschränkt sich auf ein einfaches Essen



QUELLEN UND VERWEISE:

Planungsbüro Professionell (PBP)