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Ausführungsplanung: Leistungsgrenzen bei Fachplaner-Koordination und Firmenvorgaben

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 19. Aug. 2021
Kategorie:

# 31.08.2021

Fragen und Streitpunkte zur Leistungsphase 5 nehmen zu. Ausführende Unternehmen ohne Recht auf Masterplan zur Arbeitsvorbereitung. Fortschreibung der Planung während Objektausführung noch möglich

Ausführungsplanung immer häufiger Thema vor Gericht

In der Ausführungsplanung sind viele Fachplanungen zu koordinieren. Ein einzelner
In der Ausführungsplanung sind viele Fachplanungen zu koordinieren. Ein einzelner "Masterplan" für alle Gewerke ist dabei nicht vorgesehen. Foto: RainerSturm / Pixelio

Die Ausführungsplanung (Leistungsphase 5) gewinnt aufgrund der gestiegenen Komplexität an Bedeutung.

Das lehren sowohl die zahlreichen Fälle, die vor Gericht verhandelt werden, als auch Anfragen an die PBP-Redaktion. Unter anderem sind uns folgende Fragen gestellt worden:

  • Wie weit reicht die zeichnerische Koordination und Integration der Fachplanungen?
  • Sind firmenrelevante Details auch Bestandteil der Ausführungsplanung?
Grundsätzlich gilt: Der Objektplaner muss die Ausführungsplanungen der Fachplaner fachlich koordinieren und in die Gesamtplanung integrieren. Das bedeutet nicht, dass er alle Planungsinhalte der Fachplaner und Berater zeichnerisch in seine eigenen Zeichnungen eintragen muss. Vielmehr muss jede Fachplanung ihre eigenen Ausführungsplanungen für die ausführenden Unternehmen bereitstellen.


Ausführende Unternehmen können keinen "Masterplan" erwarten

Die ausführenden Unternehmen dürfen sich zwar darauf einrichten, dass die zur Ausführung freigegebenen Planungen koordiniert sind und damit keine Widersprüche untereinander aufweisen. Gleichwohl müssen sie sich der Tatsache bewusst sein, dass ihnen zur Arbeitsvorbereitung unterschiedliche Ausführungsplanungen von unterschiedlichen Planungsbüros bereitgestellt werden.

Es gibt also nicht "den einen Masterplan", der alles für das jeweilige Gewerk Relevante enthält, da sich die fachlichen Inhalte der Leistungsbilder der Planung und die Vertragsinhalte der Ausführungsverträge voneinander unterscheiden.


Beispiel Rohbau: Arbeitsvorbereitung nicht mit Schal- und Bewehrungsplänen getan

Ein Rohbauunternehmer kann nicht verlangen, dass er seine Arbeitsvorbereitung lediglich anhand von Schal- und Bewehrungsplänen erbringt. Häufig kommen folgende Pläne hinzu:

  • Leistungsphase 5 Objektplanung (z. B. Mauerwerk, kapillarbrechende Schichten)
  • Stahllisten
  • Grundleitungspläne (z. B. Leitungen unterhalb der Bodenplatte)
  • Blitzschutzpläne (soweit Blitzschutz im Beton verlaufend)
  • Drainagepläne
  • Aushubpläne, Baugrubensicherung
  • Pläne mit Angaben der Ankerschienen für Technische Ausrüstung (z. B. bei Aufzügen)
  • Leerrohrpläne
  • Wanddurchführungspläne (z. B. Los-Festflansche in Außenwänden im Kellergeschoss)


Firmenrelevante Details: Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Auftraggebern

Die Frage, ob und inwieweit die Ausführungsplanung bereits firmenspezifische Inhalte ausweisen kann oder muss, ist in der HOAI nicht abschließend geregelt. Grundsätzlich ist festzuhalten: Öffentliche Auftraggeber müssen aus vergaberechtlichen Gründen auf eine produktneutrale Ausführungsplanung vor Durchführung der Ausschreibung bestehen.


Objektspezifische Regelungen vor der Ausführungsplanung treffen

Eine Reihe von Produkten (wie z. B. Metallfassadensysteme oder TA-Anlagen) weisen unterschiedliche gestalterische und bautechnische Eigenschaften auf. Zudem sollen oft bereits an anderen Objekten verwendete Systeme beibehalten werden (Beispiel: Verträge zur Bauunterhaltung oder Anlagenwartung).


Abschluss der Leistungsphase 5 teilweise erst nach Auftragsvergabe möglich

Soweit firmenspezifische Angaben für die Inhalte der Leistungsphase 5 relevant sind, können Planer der Leistungsbilder "Gebäude" und "Technische Ausrüstung" sie in ihre Ausführungsplanung integrieren. Die entsprechende Grundleistung (5e) lautet "Fortschreiben der Ausführungsplanung aufgrund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung".


Montageplanungen dürfen Ausführungsplanung nicht verändern

Die Grundleistung 5e findet ihre fachliche Grenze spätestens bei den Montage- und Werkstattplanungen (M+W-Planungen). Diese werden von den ausführenden Unternehmen in eigener Regie erstellt. Dabei sollte die M+W-Planung die endgültig koordinierte Ausführungsplanung nicht verändern, sondern nur - produktspezifisch - vertiefen.

Eine Veränderung würde nämlich oft eine nochmalige Koordination der Planer erfordern, was vermieden werden sollte. Um an dieser Schnittstelle zusätzliche Leistungen und Terminverschiebungen zu vermeiden, empfiehlt sich eine klarstellende Regelung in den Bauverträgen. PBP hat dazu eine Musterklausel bereitgestellt (siehe Quellen und Verweise).



QUELLEN UND VERWEISE:

Musterklausel für Bauvertrag zur M+W-Planung
Ausführungsplanung: Auftragnehmer trägt volles Haftungsrisiko
Ausführungsplanung: Welche Inhalte sind erforderlich?
Planungsbüro professionell (PBP)