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Baukostenlimit im Planervertrag bedeutet Risiko der fristlosen Vertragskündigung

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 5. Sep. 2005
Kategorie:

# 06.09.2005

Das Thema "Überschreitung von Kostenobergrenzen" bzw. "Reaktion auf Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich der Baukosten" wird immer mehr zum Sprengsatz für Planerverträge. Das lehrt die aktuelle Rechtsprechung. Stellen Sie Ihre Planung und Beratung des Auftraggebers darauf ein. Wir sagen Ihnen, was Sie dazu veranlassen müssen.

Der zu Grunde liegende Fall

Ein Planungsbüro hatte eine Vorplanung erstellt, die eine Kostenschätzung von 2,67 Mio. DM ergab. Daraufhin hatte der Auftraggeber ein Kostenlimit von 1,65 Mio. DM gesetzt. Der Planer plante weiter, als würde das Kostenlimit nicht existieren. Auch mehrere Aufforderungen des Auftraggebers, eine Kostenermittlung mit dem vorgegebenen Kostenlimit auszuarbeiten und vorzulegen, blieben unbeantwortet.


Auftraggeber kündigt fristlos

Da ohne Kostenermittlung weitergeplant wurde, kündigte der Auftraggeber den Vertrag fristlos. Die Kündigung erfolgte ohne Nachfristsetzung. Es gab also für den Ingenieur keine Möglichkeit, seine Planung nachzubessern. Der Auftraggeber begründete die – außerordentliche – Kündigung damit, dass ihm die weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar sei, weil der Ingenieur nicht entsprechend seinen Weisungen gearbeitet habe und die Planung des Ingenieurs für ihn somit wertlos war.


Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat dem Auftraggeber Recht gegeben. Die Planung des Ingenieurs sei unbrauchbar gewesen, weil dieser es versäumt habe, den zur Verfügung stehenden finanziellen Rahmen im Zuge der Vorentwurfsplanung zu erkunden und sich daran zu orientieren. Weil der Auftraggeber den Planer mehrfach – und letztlich vergeblich – aufgefordert hatte, seine Planung an das Kostenlimit anzupassen, war auch eine formgerechte Nachfristsetzung nicht erforderlich, so das OLG. Der Auftraggeber war berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (Urteil vom 2.7.2004, Az: 14 U 69/02; Abruf-Nr. 052485).

Wichtig: Das Karlsruher Urteil hielt auch der Nichtzulassungsbeschwerde des Planers Stand. Der Bundesgerichtshof hat diese mit Beschluss vom 24.2.2005 (Az: VII ZR 201/04) zurückgewiesen.

Beachten Sie: Die Erkundung bezüglich des Kostenrahmens der Baumaßnahme hat sich in den letzten Jahren zu einer der wichtigen Leistungspflichten bei Planungsverträgen herausgebildet. Nehmen Sie diese Pflicht sehr ernst. Die Erkundung ist Sache des Planers, keine Bringschuld des Auftraggebers, wie fälschlicherweise oft angenommen wird.


Urteil trifft den Planer gleich mehrfach

Urteil trifft den Planer gleich mehrfach Das Urteil bedeutete für den Planer eine böse Überraschung in dreifacher Hinsicht:

  1. der Auftraggeber war berechtigt, eine fristlose Kündigung auszusprechen
  2. weil seine Planung für den Auftraggeber unbrauchbar war, musste der Planer jegliches Honorar zurückzahlen, das ihm bis zur Kündigung in Form von Abschlagszahlungen zugegangen war
  3. der Auftraggeber forderte vom Planer Schadenersatz in Höhe des Honorars, das der Auftraggeber – für die ebenfalls unbrauchbare Planung – an den Tragwerksplaner gezahlt hatte. Hier konnte sich der Auftraggeber zunächst nicht durchsetzen, weil die Rechnung des Tragwerksplaners nicht prüffähig war. Aber das kann sich bekanntlich schnell ändern


Konsequenz für die Praxis

Erhalten Sie im Zuge der Vorentwurfs- oder Entwurfsbearbeitung die Aufforderung, Ihre Planung oder die Kostenziele so zu verändern, dass ein vorgegebenes Kostenlimit eingehalten wird, gibt es zwei Alternativen:

1. Kostenrahmen einhalten
Alternative Eins lautet: Sie fügen sich ohne wenn und aber und legen eine Planung und Kostenermittlung vor, die dem Kostenlimit entspricht.

2. Vertragsziele und Kostenrahmen abstimmen
Oft befinden Sie sich als Planer in einem solchen Fall aber zwischen den berühmten zwei Mühlsteinen. Einerseits stellt Ihnen der Auftraggeber ein Kostenlimit, andererseits aber auch so hohe Anforderungen an die Nutzungsmöglichkeiten und den Flächenbedarf, die Sie in dem bestehenden Kostenrahmen nicht erfüllen können. In diesem Fall sollten Sie Ihren Auftraggeber auf diese Diskrepanz hinweisen und in der Leistungsphase 2 für klare Verhältnisse sorgen.



QUELLEN UND VERWEISE:

Wirtschaftsdienst für Ingenieure und Architekten