Zum Hauptinhalt springen

Bauüberwachung: Erleichterte Abschlagsrechnungen für Leistungsphase 8

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon
Veröffentlicht am: 20. Aug. 2019
Kategorie:

# 27.08.2019

Berliner Kammergericht entscheidet zugunsten der Planer. Erbrachte Objektüberwachung kann ohne ausgezahlte Bauumsätze nachgewiesen werden. Abrechnungsmethode mit neuer Vereinbarung auch bei Bauverzögerungen anwendbar

Leistungsstand mittels Verhältnisrechnung abrechenbar

Abb. 1: Beispielhafte Abrechnung von erbrachten Leistungen der Objektüberwachung (Teil 1/2). Grafik: PBP
Abb. 1: Beispielhafte Abrechnung von erbrachten Leistungen der Objektüberwachung (Teil 1/2). Grafik: PBP

Gute Nachrichten zur Abrechnung der Leistungsphase 8 kommen vom Kammergericht (KG) Berlin:

Bei einer Abschlagsrechnung können Planer den abrechenbaren Leistungsstand dadurch ermitteln, dass sie die am Bemessungsstichtag erbrachte Bauüberwachung zur vorgesehenen Gesamtdauer der Bauüberwachung ins Verhältnis setzen.

Im Folgenden soll die Entscheidung vorgestellt und zugleich erläutert werden, wie damit zeitabhängige Teilleistungen, wie zum Beispiel die Überwachung der Bauausführung, einfacher abgerechnet werden können.


Aufwand für bisherige Abrechnung relativ hoch

Abb. 2: Beispielhafte Abrechnung von erbrachten Leistungen der Objektüberwachung (Teil 2/2). Grafik: PBP
Abb. 2: Beispielhafte Abrechnung von erbrachten Leistungen der Objektüberwachung (Teil 2/2). Grafik: PBP

Bislang ist es in der Praxis so, dass der Leistungsstand in der Leistungsphase 8 anhand von Bauumsätzen (= ausgezahlte anteilige Rechnungen als Anteil der Gesamtauftragssummen) nachgewiesen wird.

Diese Ermittlungsart hat zwei Nachteile: Sie ist aufwendig und die Auszahlungen an ausführende Firmen hinken dem tatsächlich geleisteten Bauüberwachungsaufwand um bis zu drei Monate hinterher.

Dies liegt unter anderem am Durchlauf der Rechnungen: Sie müssen zunächst vom Bauunternehmen prüfbar aufgestellt, dann vom Planer geprüft und anschließend vom Auftraggeber ausgezahlt werden. Dadurch ergab sich in der Vergangenheit ein rechnerisch nicht unwesentlich geringerer Leistungsstand bei der Bauüberwachung. Das alles ist jetzt nicht mehr notwendig.


Gliederung in zeitabhängige und punktuelle Leistungen sinnvoll

Die Entscheidung des Kammergericht Berlin (Urteil vom 11.06.2019, Az. 21 U 142/18, Abruf-Nr. 209914) erlaubt ein grundsätzlich anderes Vorgehen, um den Leistungsstand sachgerecht und einfach abrechnen zu können.


Sonderfall Bauverzögerungen: Neue Vereinbarung notwendig

Bei Bauverzögerungen kann das Urteil prinzipiell nicht angewendet werden, da der vertragliche Leistungszeitraum der Bauüberwachung längst abgelaufen ist. Die verzögerte Baustelle läuft indes trotzdem noch.


Neue Abrechnungsmethode gilt für Bauüberwachung vor Ort

Die vom Kammergericht Berlin abgesegnete Abrechnungsmethode gilt nur für die Bauüberwachung vor Ort bis zur Inbetriebnahme. Das Thema "Zusatzhonorar wegen verzögerungsbedingter verlängerter Bauüberwachung vor Ort" bekommen Planer nur in den Griff, wenn sie konkrete Vereinbarungen zu Terminen getroffen haben.


Beispielrechnung zeigt Abrechnung auf einer DIN-A4-Seite

Das Rechenbeispiel in Abb. 1 und 2 zeigt, wie das Honorar bei zeitabhängigen Einzelleistungen in der Leistungsphase 8 berechnet wird. Im konkreten Fall (vereinbarte Bauüberwachung vor Ort bis zur Inbetriebnahme: 18 Monate – bislang erbracht: 12 Monate) ist erkennbar, dass die punktuell erforderlichen Leistungen insgesamt noch nicht erbracht worden sind. Der "Bewertungsfaktor" beträgt damit für diese Leistungen "null Prozent".



QUELLEN UND VERWEISE:

Honorarvorschlag: Örtliche Bauüberwachung von Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerken berechnen
Planungsbüro professionell (PBP)
Seminare zum Thema Bauüberwachung