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Bei Freistellungsverfahren drohen auch Haftungsrisiken

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 17. Dez. 2010
Kategorie:

# 17.12.2010

Bei Freistellungsverfahren drohen Haftungsrisiken, die man gar nicht vermutet. Sie sind deshalb gut beraten, auch bei kleineren Projekten die Anforderungen des öffentlichen Baurechts und der "Freistellungs-Rechtsprechung" zu beachten.

Fall vor dem Oberlandesgericht Koblenz

Der Planer musste dem Bauherrn Schadenersatz leisten. Urteil vom 4.11.2009, Az: 1 U 633/09, Foto: Michael Grabscheit / Pixelio
Der Planer musste dem Bauherrn Schadenersatz leisten. Urteil vom 4.11.2009, Az: 1 U 633/09, Foto: Michael Grabscheit / Pixelio

Im konkreten Fall war ein Planer mit einem Wohngebäude beauftragt worden, das von der Genehmigungsfreiheit gemäß den Freistellungsverordnungen betroffen war. Der Planer glaubte deshalb, wenn er sich an die Vorgaben des Bebauungsplans hielte, würde er alle Auflagen des öffentlichen Baurechts einhalten und das Bauwerk wäre damit genehmigungsfähig.

Damit irrte er. Denn er hatte nicht bedacht, dass es noch Vorschriften gibt, die zwar nicht im Bebauungsplan enthalten sind, aber trotzdem zum öffentlichen Baurecht gehören und damit bei der Planung zu berücksichtigen sind. Im konkreten Fall war das eine Vorschrift zum Überschwemmungsschutz, gegen die die Planung verstieß.

Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Koblenz kam folglich zum Ergebnis, dass die Planung nicht genehmigungsfähig war. Der Planer musste dem Bauherrn Schadenersatz leisten. Ihm half auch nichts, dass das Bauamt, die den Bebauungsplan selbst aufgestellt hatte, die im Streit stehende Vorschrift ebenfalls nicht kannte. Letztere war von einem Landesamt aufgestellt und nur im Staatsanzeiger veröffentlicht worden (Urteil vom 4.11.2009, Az: 1 U 633/09).


Praxishinweis

Es gibt noch eine Menge weiterer Vorschriften, die nicht in die Bebauungspläne aufgenommen werden müssen (bzw. erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplans erlassen werden), aber dennoch zum öffentlichen Baurecht zählen. Auch diese Vorschriften sind trotz Freistellungsverordnungen einzuhalten. Bestehen hier Unsicherheiten, empfehlen wir Ihnen dringend, durch eine formlose schriftliche Anfrage bei den zuständigen Behörden entsprechende Auskünfte zu erwirken. Beispielhaft seien genannt:

  • Besondere Genehmigungen nach Wasserhaushaltsgesetz
  • Raumordnungsrechtliche Verordnungen (Flächennutzungsplan)
  • Ausweisung von Überschwemmungsschutzbereichen mit eingeschränkter Bebauungsmöglichkeit
  • Örtliche Lärmschutzsatzungen, immissionsschutzrechtliche Vorschriften oder Baum- bzw. Pflanzenschutzsatzungen