Beseitigung des Oberflächenwassers an Straßen
# 14.03.2002
Gemeinde unterliegt gegen Land vor dem OVG / Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. März 2002
OVG - Rheinland - Pfalz - Az. (1 A 11617/01.OVG)
Wird Oberflächenwasser von öffentlichen Straßen in eine gemeindliche Kanalisation eingeleitet, muss sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Abwasserbeseitigungsanlage beteiligen. Der Umfang der Kostenbeteiligung wird dabei aber durch die Menge des Oberflächenwassers von der Straßenfläche begrenzt, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.