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BGH: Honoraraufstockung nach alten Mindestsätzen zulässig

Verfasst von: Fabian Hesse
Veröffentlicht am: 15. Juni 2022
Kategorie:

# 17.06.2022

Urteil bezieht sich auf Altverträge vor 2021. Bundesgerichtshof folgt Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Ingenieur- und Architektenkammer fordern HOAI-Novellierung in aktueller Legislaturperiode

Planungsbüro macht Forderung aus Altvertrag erfolgreich geltend

Bei Altverträgen nach HOAI können mitunter Ansprüche für eine Honoraraufstockung geltend gemacht werden. Foto: Rainer Sturm / Pixelio
Bei Altverträgen nach HOAI können mitunter Ansprüche für eine Honoraraufstockung geltend gemacht werden. Foto: Rainer Sturm / Pixelio

Im Januar hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass bei Verträgen, die vor Inkrafttreten der HOAI 2021 abgeschlossen wurden, sogenannte Aufstockungsklagen trotz der – inzwischen ungültigen – verbindlichen HOAI-Mindestsätze möglich sind.

Am 2. Juni hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) der Klage eines Planungsbüros stattgegeben, das eine auf Grundlage der Mindestsätze errechnete Restforderung aus einem 2016 abgeschlossenen Vertrag geltend gemacht hat.

"Wir begrüßen das Urteil des Bundesgerichtshofes ausdrücklich", sagt der Präsident der Bundesingenieurkammer Heinrich Bökamp. Aus Sicht der Kammer "war und ist" die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der früheren HOAI "ein Instrument der Qualitätssicherung".


Weitere Aufstockungsklagen könnten folgen

Bökamp macht in diesem Zusammenhang nochmals deutlich, wie wenig er von der ursprünglichen EuGH-Entscheidung gegen die Mindestsätze hält: "Wie wir bereits in anderen Ländern sehen, droht durch den Wegfall dieser Verbindlichkeit ein Preiskampf, der auch mit einem Qualitätsverlust einhergehen kann."


HOAI soll weiter reformiert werden

Wie die Bundesingenieurkammer befürwortet es auch die Bundesarchitektenkammer, dass die HOAI 2021 in dieser Legislaturperiode novelliert werden soll. "Die bisherigen Leistungsbilder müssen aktualisiert werden, aber natürlich gehören auch die seit gut zehn Jahren unveränderten Honorarwerte auf den Prüfstand, insbesondere bei den Flächenplanungen", betont Gebhard.



QUELLEN UND VERWEISE:

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