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DIN-Normen sollten nicht in Planungsverträgen enthalten sein

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 9. Sep. 2007
Kategorie:

# 10.09.2007

Viele Ingenieur- und Architekturbüros vereinbaren in ihren Planungsverträgen, dass bei der Planung und Bauüberwachung die DIN-Normen eingehalten werden. Eine solche Vereinbarung, bei der die vielen tausend DIN-Normen unkritisch als Planungsgrundlage vertraglich vereinbart werden, gehört aber nicht in Planungsverträge. Unüberschaubare Haftungsrisiken bei der Abwicklung sind die Folge. Das zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle.

Wichtig

Die Rechtsprechung zeigt eine eindeutige Richtung auf. DIN-Normen sind nicht mehr der alleinige Maßstab, wenn es um die Frage von Planungsmängeln geht.


Konsequenz für die Praxis

Um diese Probleme zu vermeiden, sollten Sie im Planungsvertrag nur diejenigen Zusicherungen machen, die Sie auch problemlos und sachgerecht einhalten können. Vermeiden Sie es dagegen, DIN-Normen zu vereinbaren, die einzuhalten gelegentlich unsinnig sein kann. Das kann in folgenden Fällen zutreffen:

  • Abdichtungsnormen im Zusammenhang mit barrierefreien Balkonzugängen und Wohnungseingängen
  • Raumlufttechnikanforderungen nach DIN 1946 in besonderen Einzelfällen
  • Rutschfestigkeitsklassen R12/R13 in Großküchen bei gleichzeitigen gegensätzlichen Hygieneanforderungen (im Gegensatz zu R12 also möglichst glatte Fußbodenoberflächen)
  • Technikausstattungsanforderungen bei Treppenliften mit mehreren Stationen kontra Handhabung in der Praxis
  • Ebenheitstoleranzen bei Wänden und Decken (Ausnutzung der DIN-Toleranzen führt zu schwerwiegenden gestalterischen Mängeln, nicht nur bei Streiflicht
  • Winddichtigkeit von Fensteranschlüssen bei Altbauten (insbesondere Baudenkmälern)



QUELLEN UND VERWEISE:

Wirtschaftsdienst für Ingenieure und Architekten