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Entwurfsplanung: Tragwerksplanung muss tragende Bauteile dimensionieren

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 16. Sep. 2015
Kategorie:

# 29.09.2015

Nicht genehmigungsfähige Leistung gilt als mangelhaft. Urteil gilt auch bei aktuellen Fassungen der HOAI. Planer sollten relevante Bauteile in Lph 3 sorgsam ausarbeiten

Aus Lph 3 müssen genehmigungsfähige Leistungen hervorgehen

Tragwerksplaner müssen im Zuge der Entwurfsplanung eine genehmigungsfähige Leistung erbringen. Foto: Tim Reckmann / Pixelio
Tragwerksplaner müssen im Zuge der Entwurfsplanung eine genehmigungsfähige Leistung erbringen. Foto: Tim Reckmann / Pixelio

Ein Tragwerksplaner muss im Zuge der Entwurfsplanung eine genehmigungsfähige Leistung erbringen. Die grundlegenden Festlegungen und die überschlägige statische Berechnung des Objekts (Lph 3) müssen so ausgerichtet sein, dass die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung darauf aufbauen können.

Das bedeutet, dass die wesentlichen tragenden Bauteile bereits in der Entwurfsplanung zutreffend dimensioniert werden müssen. Dies geht aus einer rechtskräftigen Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin hervor.


Der Fall: GU übernimmt Tragwerksplanung ab Lph 4

Im konkreten Fall erbrachte der Tragwerksplaner die Entwurfsplanung, während die Genehmigungs- und Ausführungsplanung durch den Generalunternehmer (GU) erfolgte. An dieser Schnittstelle ergaben sich fachtechnische Auffassungsunterschiede, die zunächst eine Behinderungsanzeige des GU zur Folge hatten. Anschließend bemängelte der GU noch fehlende Nachweise der Standsicherheit und in dieser Folge eine unvollständige Dimensionierung der tragenden Bauteile.


KG Berlin spricht Klartext

Das KG hielt die Entwurfsplanung für mangelhaft, weil die Standsicherheit nicht endgültig nachgewiesen bzw. sichergestellt war. Sie reichte nicht aus, damit der GU darauf aufbauen konnte, ohne Änderungen vorzunehmen (KG Berlin, Urteil vom 4.3.2014, Az. 27 U 63/13, Abruf-Nr. 145218; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 11.6.2015, Az. VII ZR 69/14).


Praxishinweise

Um alle Bauteile, die tragende Funktion ausüben, im Zuge der Entwurfsplanung final dimensionieren zu können, sollten zu dem Zeitpunkt auch alle relevanten Angaben aus den Leistungsbildern Objektplanung und Technische Ausrüstung in entsprechender Planungstiefe vorliegen.



QUELLEN UND VERWEISE:

Planungsbüro professionell (PBP)