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Erlangung der Baugenehmigung - Lärmschutz als neues Genehmigungsrisiko

Verfasst von: RA Jens Bernhardt, Kanzlei Leinemann & Partner, Frankfurt
Veröffentlicht am: 8. Juli 2012
Kategorie:

# 06.07.2012

Öffentliches Baurecht - Wer mit der Leistungsphase 4 betraut ist, tut gerade bei Maßnahmen im innerstädtischen Bereich gut daran, sich rechtzeitig um das Thema "Lärmschutz" zu kümmern. Ohne entsprechende Lärmschutzermittlungen, die darlegen, dass - nachbarschutzrelevante - Schallimmissionswerte eingehalten werden, drohen teure Verzögerungen, die dem Planer zur Last gelegt werden können. Das lehrt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel, die bundesweit richtungsweisend ist.

Genehmigung eines Lebensmittelmarktes

Die strittige Genehmigung des Lebensmittelmarktes sah in der Betriebsbeschreibung eine nächtliche Anlieferung frischer Waren vor, Foto: Veit Kern / Pixelio
Die strittige Genehmigung des Lebensmittelmarktes sah in der Betriebsbeschreibung eine nächtliche Anlieferung frischer Waren vor, Foto: Veit Kern / Pixelio

Im vorliegenden Fall richtete ein Nachbar einen Eilrechtsschutzantrag gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters mit 85 Pkw-Stellplätzen. Die Betriebsbeschreibung sah vor, dass

  • dort Ware auch zur Nacht angeliefert und
  • außerdem direkt an der Grundstücksgrenze ein Abfallcontainer mit Schneckenverdichter aufgebaut werden sollte.
Die Wohnung des Nachbarn lag in einem Mischgebiet, das nur wenige Meter von der Grundstücksgrenze des Bauvorhabens entfernt lag. Die Baugenehmigung enthielt keine konkreten Lärmschutzbestimmungen zugunsten der Nachbarn. Es wurde lediglich in den Nebenbestimmungen festgeschrieben, dass die maßgeblichen Werte der TA Lärm einzuhalten waren.


VGH Kassel erhöht Anforderungen

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel gab dem Nachbarn Recht. Die Baugenehmigung war rechtswidrig erteilt worden, weil die nachbarrechtlichen Belange nicht hinreichend bestimmt worden waren.

Baugenehmigung wird zum Dreh- und Angelpunkt
Laut dem VGH ist bereits in der Baugenehmigung sicherzustellen, dass für die Nachbarn keine unzumutbaren Lärmimmissionen entstehen. Hierzu reicht es nicht aus, dass die Baugenehmigung in ihren Nebenbestimmungen lediglich die Einhaltung der in der TA-Lärm vorgesehenen Immissionsrichtwerte festschreibt. Aus der Baugenehmigung muss sich vielmehr ergeben, welche betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen konkret zugelassen sind. Mit anderen Worten: Lärmschutz darf nicht nur auf dem Papier stehen (Beschluss vom 30.1.2012, Az. 4 B 2379/11; Abruf-Nr. 121101).

Bauherr muss Lärmprognose erstellen
Der VGH verlangt eine Lärmprognose. Aus ihr muss sich ergeben, dass die betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen vom Lärm her nachbarschaftsverträglich sind.

Beachten Sie
Das Gericht verlangt also jetzt, dass der Bauherr schon zu dem Zeitpunkt, in dem er den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung einreicht, nachweist, dass die öffentlich-rechtlichen Lärmschutzanforderungen eingehalten werden. Ergibt die Lärmprognose, dass der regelmäßige Betrieb der Anlage die Immissionsgrenzwerte überschreitet, muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt oder es müssen entsprechende Schallschutzeinrichtungen geplant werden.

Nachträgliche Nachbesserung über Auflagen passé
Bisher war das anders. Bisher galt der Grundsatz "Es wird genehmigt und dann wird erforderlichenfalls mit Hilfe behördlicher Auflagen nachjustiert, wenn sich herausstellt, dass die Lärmschutzvorgaben doch nicht eingehalten werden". Damit ist Schluss.


Höhere Anforderungen an Bauanträge

Die Entscheidung bietet Nachbarn neue Angriffsflächen, gegen Baugenehmigungen vorzugehen. Schlimmstenfalls drohen erhebliche Verzögerungen oder gar ein totaler Baustopp.

Planer sollten Bauherren entsprechend beraten
Wir empfehlen allen "Genehmigungsplanern", Bauherren entsprechend zu beraten, um bereits in der Planungsphase Angriffspunkte aus dem Weg zu räumen. Denn laut VGH ist es "Sache des Bauherrn, im Baugenehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien der TA-Lärm einhält."

Auf geänderte Genehmigungspraxis einstellen
In der Praxis werden Sie sich als Planer für den Bauherrn um diesen Nachweis zu bemühen haben. Wir raten Ihnen, die neue Rechtsprechung ernst zu nehmen. Rechnen Sie vor allem nicht mehr damit, dass es bei dem bisherigen Procedere bleibt; sprich die Behörde den Bauantrag genehmigt und sich nur eine nachträgliche Anordnung von Lärmschutzauflagen vorbehält.

Wenn Nachbarn in der Nähe der Anlage wohnen, werden Sie ab sofort kaum umhin kommen, dem Amt eine Lärmprognose vorzulegen. Denn es ist Ihre Aufgabe, auf den Erlass einer rechtmäßigen Baugenehmigung hinzuwirken.


Praxishinweis

Am besten ist es, wenn mit Nachbarn, die möglicherweise betroffen sind, eine Nachbarschaftsvereinbarung getroffen wird. Darin sollten diese dem beantragten Vorhaben zustimmen und auf mögliche Abwehrrechte verzichten.


Lärmschutzprognose als Besondere Leistung?

Ein Wort zum Schluss: Unserer Auffassung nach ist die "neue" Leistung Lärmschutzprognose eine Besondere Leistung der Leistungsphase 4, für die Sie ein Zusatzhonorar beanspruchen können.



QUELLEN UND VERWEISE:

Wirtschaftsdienst für Ingenieure und Architekten (WIA)