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Haftung - Optischer Mangel ein Planungsfehler?

Verfasst von: Redaktion
Veröffentlicht am: 9. Sep. 2002
Kategorie:

# 11.09.2002

Außergewöhnliche Gestaltungen sollten Sie mit dem Bauherren sorgfältig abstimmen. Denn die Gefahr ist groß, dass sonst Ihre Gestaltung als fehlerhaft (optischer Mangel) angesehen wird und sie dafür haften. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln

Unser Tipp:

Stimmen Sie grundsätzlich alle außergewöhnlichen Gestaltungsideen mit dem Bauherrn ab. Eine Abstimmung ist nicht erforderlich, wenn Ihre Gestaltungsideen innerhalb Ihres planerischen Ermessensspielraums liegen. Dieser ist weit auszulegen. Er umfasst die gestalterischen Freiräume und endet erst an der Grenze der geforderten Funktionalität, die zwingend ist.

Dies ist eine Information der Zeitschrift "Wirtschaftsdienst für Ingenieure und Architekten"



QUELLEN UND VERWEISE:

"Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten - WIA"
IWW Institut für Wirtschaftspublizistik GmbH & Co. KG