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Haftungslage wird übersichtlicher: Neue Urteile zur Kostenobergrenze

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 6. Nov. 2006
Kategorie:

# 06.11.2006

Die als Beschaffenheitsvereinbarung festgelegte Kostenobergrenze, hängt oft genug wie ein Damoklesschwert über den Planern. Zwei aktuelle Urteile haben die Lage etwas übersichtlicher gemacht.

Unwirksam vereinbarte Kostenobergrenze

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat entschieden, dass nicht alle Vertragsvereinbarungen zu Baukosten als Kostenobergrenze angesehen werden können. Die Richter haben in ihrem Urteil vom 28. September 2006 (Az: 14 U 201/05) drei Punkte klargestellt:

  1. Die im Architektenvertrag enthaltene Formulierung "... Die angenommenen ... Kosten ... werden veranschlagt mit 350.000 Euro ..." ist keine Vereinbarung einer Kostenobergrenze im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung.
  2. Es spricht gegen die Vereinbarung einer festen Kostenobergrenze im Planungsvertrag, wenn der Auftraggeber die höheren Kosten aus einer späteren Kostenermittlung akzeptiert.
  3. Die Angabe der Baukosten in einem Bauantrag hat keinerlei Wirkung als Baukostenvereinbarung. Das gilt selbst, wenn der Auftraggeber diese Baukostenangabe unterzeichnet und beim Bauamt einreicht. Solche Kostenangaben werden nach Ansicht der Richter nämlich häufig bewusst tiefer angesetzt, um Genehmigungsgebühren zu sparen.


Beratungspflicht ernst nehmen

Achten Sie aber darauf, dass Kostenermittlungen, die Sie erstellen, immer die sachgemäßen Kosten enthalten. Nur damit erfüllen Sie Ihre Beratungspflicht gegenüber Ihrem Auftraggeber. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 24. Januar 2006 (Az: 21 U 139/01) nämlich entschieden, dass ein Auftraggeber den Planungsvertrag aus wichtigem Grund kündigen kann, wenn

  • er bemerkt, dass Ihre Kostenschätzung unvollständig und in den Ansätzen zu niedrig ist, und
  • Sie die Nachfrist zur Mangelbeseitigung der überhöhten Kosten verstreichen lassen, Sie also keine Vorschläge zur Kostenreduktion unterbreitet haben.


Unser Tipp:

Die Beratungspflicht ist als wesentlicher Aspekt der Vertragsleistungen nicht auszuhebeln. Legen Sie deshalb bei Kostenerhöhungen parallel dazu Einsparungsvorschläge vor (dazu können auch Grundrissänderungen oder die Reduzierung von Nutzflächen gehören). Damit schließen Sie Haftungsrisiken bestmöglich aus.



QUELLEN UND VERWEISE:

Wirtschaftsdienst für Ingenieure und Architekten