Handwerker müssen über unerprobtes Baumaterial informieren
# 09.10.2002
Anderenfalls können sie bei auftretenden Mängeln unter Umständen schadenersatzpflichtig werden
Az.: VII ZR 219/01
Berlin/Karlsruhe - Handwerker, die am Bau nicht erprobte Materialien verwenden, müssen den Auftraggeber darüber informieren. Anderenfalls können sie bei auftretenden Mängeln unter Umständen schadenersatzpflichtig werden. Das teilt die Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen (LBS) in Berlin unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe mit (Az.: VII ZR 219/01).