Zum Hauptinhalt springen

HOAI-Anpassung: Entwurf für neues Architektengesetz liegt vor

Verfasst von: Dipl.-Volkswirt Günter Göbel
Veröffentlicht am: 16. Juli 2020
Kategorie:

# 28.07.2020

Neues Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vor HOAI-Änderung nötig. Grundsätze der Honorarberechnung sollen erhalten bleiben. Unverbindliche Angaben in Honorartafeln ersetzen verbotene Mindestsätze

Bundeswirtschaftsministerium reagiert auf EuGH-Urteil

Das Bundeswirtschaftsministerium (Bild) hat einen Entwurf zur Anpassung der Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vorgelegt. Foto: Christine Braune / Pixelio
Das Bundeswirtschaftsministerium (Bild) hat einen Entwurf zur Anpassung der Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vorgelegt. Foto: Christine Braune / Pixelio

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat einen Referentenentwurf für ein "Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen" erarbeitet.

Damit reagiert die Bundesrepublik auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 04.07.2019 (siehe Quellen und Verweise). Damals hatte der EuGH festgestellt, dass die Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gegen EU-Recht verstoßen.

Mit Verkündung des Urteils besteht für Deutschland die Pflicht, die Rechtsordnung an die Vorgaben des Urteils anzupassen.


Architektengesetz bildet Grundlage für Honorarordnung

Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG), zu welchem nun der neue Entwurf vorliegt, enthält die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen der HOAI. Daher muss zunächst das ArchLG angepasst und es müssen darin inhaltliche Festlegungen für die künftige HOAI getroffen werden. Anschließend wird dann die HOAI geändert.


Neu: Honorarspannen orientieren sich an unverbindlichen Honorartabellen

Grundlegend neu ist dagegen, dass die Vertragsparteien das Honorar für die von der HOAI erfassten Leistungen stets frei vereinbaren können. Für Leistungen, für die bisher die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze galten, soll die HOAI künftig Honorartafeln vorsehen, die zur unverbindlichen Orientierung Honorarspannen für diese Leistungen aufzeigen.



QUELLEN UND VERWEISE:

Nach EuGH-Urteil: HOAI muss angepasst werden
VgV: Mindestsatz kann nachträglich durchgesetzt werden
Planungsbüro professionell (PBP)