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HOAI-Klage: Was bei Vertragsabschlüssen derzeit zu beachten ist

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 22. Mai 2019
Kategorie:

# 28.05.2019

Unsicherheit bei Planern angesichts ausstehender EuGH-Entscheidung. Detaillierte Vereinbarungen zu Leistungen und Vergütung in jedem Fall rechtsgültig. Nachteilige Komplettheitsklausel möglichst vermeiden

Ingenieure aktuell unsicher bei Formulierung von Verträgen

Vor Vertragsabschluss sollte der Inhalt klar definiert sein. Foto: Alexander Klaus / Pixelio
Vor Vertragsabschluss sollte der Inhalt klar definiert sein. Foto: Alexander Klaus / Pixelio

Der Beitrag "HOAI: Mindestsatzanspruch womöglich vor dem Aus" (siehe Quellen und Verweise) hat eine große Resonanz gefunden.

Viele Leser haben nachgefragt, wie sie derzeit Verträge abfassen sollen, um bei einer nachteiligen EuGH-Entscheidung - also im Falle eines Wegfalls der Mindestsatzregelung - nicht in ein "Honorarloch" zu fallen.

Die Antwort dazu lautet: Planer sollten Wert auf detailgenaue Vereinbarungen legen, und zwar sowohl bei der Leistungsvereinbarung als auch bei der Honorarvereinbarung.


Leistungsvereinbarung in Grundleistungen und Besondere Leistungen gliedern

Hier lautet die erste Empfehlung, die Leistungsvereinbarung im Vertrag zu gliedern, nämlich in "Grundleistungen" und "Besondere Leistungen". Es sollten dabei nicht nur die Grundleistungen festgelegt werden, die vertraglich vereinbart sind, sondern auch deren Wert. Dazu sollten dem Vertrag die jeweiligen Einzelbewertungen (z.B. Siemon-Tabelle) beigefügt werden.


Besondere Leistungen in gesonderten Paragraphen regeln

Die Besonderen Leistungen sollten der guten Ordnung halber geregelt werden. Auch das dient dem Ziel, Verwechslungs- und Vermischungsgefahr auszuschließen.


Vergütungsvereinbarung auf HOAI-Basis auch nach EuGH-Urteil gültig

Was für die Leistungsvereinbarung gilt, gilt auch für die Vergütungsvereinbarung: "Grundleistungen" und "Besondere Leistungen" sind strikt zu trennen. Wenn für die Grundleistungen das Berechnungsschema der HOAI vereinbart wird, muss das im Vertrag auch konkret so geregelt sein (unberührt von der Frage, ob Mindest-, Mittel- oder Höchstsatz vereinbart wird).

Entscheidet der EuGH, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI dem Europarecht nicht entsprechen, würde sich das auf den aktuell geschlossenen Vertrag nicht auswirken, weil eine konkrete Vergütungsregelung getroffen wurde, die weiter Gültigkeit besitzt.

Zur Begründung: Die individuelle Vergütungsregelung würde nicht der Rechtsprechung des EuGH widersprechen, in welcher es lediglich darum geht, ob die Mindest- und Höchstsätze europarechtskonform sind. Alles andere interessiert den EuGH nicht.


Zusätzliche Vertragsklausel als Absicherung der Honorarberechnung

Mit dieser Vorgehensweise sichern sich Planer ein HOAI-konformes Honorar auch für den Fall, dass die Mindestsätze wegfallen. Zur Absicherung kann noch folgende Regelung in den Vertrag aufgenommen werden:

  • Vertragsklausel / Grundleistungen als Vertragsbestandteil
  • "Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die nachstehend aufgeführten Grundleistungen in den jeweiligen Leistungsbildern nach den preisrechtlichen Regelungen der HOAI erbracht und vergütet werden. Für diese Leistungen werden die preisrechtlichen Regelungen der HOAI zugrunde gelegt."


Komplettheitsklausel für Planer in jedem Fall nachteilig

Hinsichtlich der Besonderen Leistungen kommt es darauf an, dass dafür entsprechende Vergütungsvereinbarungen zu den eigenständigen Leistungsvereinbarungen getroffen werden. Es ist darauf zu achten, dass die Besonderen Leistungen inhaltlich eindeutig definiert sind. So kann vermieden werden, dass inhaltliche Unklarheiten zu Ungunsten des Planers ausgelegt werden.


Fazit: Honorarverluste durch konkrete Vereinbarungen vermeidbar

Mit konkreten Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen, die in "Grundleistungen" und "Besondere Leistungen" gegliedert sind, legen Planer die Basis, um Honorarverluste zu vermeiden. Sie haben damit eine konkrete Vereinbarung getroffen, die vom Ergebnis der Rechtsprechung des EuGH unberührt ist.



QUELLEN UND VERWEISE:

HOAI: Mindestsatzanspruch womöglich vor dem Aus
Planungsbüro professionell (PBP)