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Honorar: BGH erkennt Tabellen für Einzelbewertung von Leistungen an

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode
Veröffentlicht am: 4. März 2005
Kategorie:

# 04.03.2005

BGH-Urteil bringt Erleichterung für viele Honorarberechnungsfälle. Hilfsmittel wie die "Steinfort-Tabelle" bei Abrechnung von unvollständig erbrachten Leistungsphasen zulässig

Bundesgerichtshof lässt Tabellenwerke für Honorarberechnung zu

Der Bundesherichtshof hat die Nutzung von Hilfsmitteln und Tabellen zur Einzelbewertung von Teilleistungen gemäß HOAI für zulässig erklärt.
Der Bundesherichtshof hat die Nutzung von Hilfsmitteln und Tabellen zur Einzelbewertung von Teilleistungen gemäß HOAI für zulässig erklärt.

Der BGH hat festgestellt, dass die HOAI als kleinste Berechnungseinheit die Leistungsphase bestimmt. Über die Abrechnung von einzelnen Grundleistungen oder Teilen von Grundleistungen innerhalb einer Leistungsphase sagt die HOAI nichts aus (Urteil vom 16.12.2004, Az: VII ZR 174/03).

Die BGH-Richter halten es zwar nicht für erforderlich, aber doch für nahe liegend, wenn in diesen Fällen die so genannte Steinfort-Tabelle oder ähnliche Tabellenwerke die Grundlage für die Honorarberechnung bilden.

Weiter haben die Richter ausgeführt, dass diese Tabellen auch als Bewertungshilfe für die Bewertung nicht mehr erbrachter Leistungen dienen können.


Siemon-Bewertungstabellen ebenfalls nutzbar

Durch die BGH-Entscheidung sind die Tabellen höchstrichterlich als Bewertungsmaßstab anerkannt. Das gilt auch für die Bewertungstabellen, die der IWW in den Ausgaben Januar bis Mai 2004 des "Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten" vorgestellt hat - und die wegen ihres Urhebers von Herrn Honorarsachverständigen Klaus D. Siemon "Siemon-Tabellen" benannt werden.


Viele Gründe für Bewertung von Teilleistungen

Die Bewertung einzelner Teilleistungen aus dem Grundleistungskanon wird zum Beispiel benötigt, wenn

  • nicht alle Grundleistungen eines Leistungsbildes bzw. einer Leistungsphase beauftragt worden sind,
  • der Planungsvertrag vorzeitig gekündigt wurde,
  • Einzelleistungen an einen Subplaner vergeben wurden,
  • einzelne Leistungen nach Insolvenz eines Bauunternehmers nochmals erbracht werden müssen (z.B. nochmalige Ausschreibung von Bauarbeiten) oder
  • Leistungen der Subplaner beim Generalplaner gebündelt werden, mit der Folge dass diese gebündelten Leistungen bewertet werden müssen.



QUELLEN UND VERWEISE:

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