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Honorargestaltung: Welche Bauwerke werden von der HOAI 2013 nicht erfasst?

Verfasst von: Dipl.-Ing. Ulrich Welter, Büsum
Veröffentlicht am: 18. Dez. 2015
Kategorie:

# 28.01.2016

HOAI 2013 umfasst nicht alle Planungsleistungen und Anlagen. Unterschiedliche Gründe für Nichtberücksichtigung. Individuelle Abrechnung mit oder ohne HOAI-Bezug möglich

Honorarabrechnung von HOAI-Preisrecht abhängig

Nicht alle Bauwerke bzw. Leistungen, wie z.B. Abbrucharbeiten, werden von der HOAI 2013 berücksichtigt. Foto: Rainer Sturm / Pixelio
Nicht alle Bauwerke bzw. Leistungen, wie z.B. Abbrucharbeiten, werden von der HOAI 2013 berücksichtigt. Foto: Rainer Sturm / Pixelio

Beim Abschluss von Planungsverträgen und bei der Abrechnung konkreter Leistungen stehen Sie häufig vor der Frage, ob die Leistungen vom Preisrecht der HOAI erfasst sind oder nicht. Das ist wichtig, weil davon die Art der Honorarabrechnung abhängt.

Lernen Sie nachfolgend Bauwerke und Anlagen aus allen Leistungsbildern kennen, die nicht zum Abrechnungskorsett der HOAI gehören und erfahren Sie, wie Sie hier bestmöglich abrechnen.

Nicht in der HOAI erfasste Anlagen bzw. Leistungen (mit Begründung) sind:


Gebäude

Abbruch von Gebäuden: Nach § 2 HOAI umfasst die HOAI nur Neubauten, Erweiterungsbauten, Wiederaufbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und -haltungen. Abbrucharbeiten unterfallen nicht der HOAI – mit einer Ausnahme: Wenn der Abbruch in Zusammenhang mit dem "Herrichten des Grundstücks" (DIN 276 KG 212) erfolgt (§ 33 Abs. 3 HOAI).


Ingenieurbauwerke

Elektrizitätswerke: Amtliche Begründung zu § 41 HOAI
Altlasten: Sie sind in § 41 nicht aufgeführt.
Freileitungsmasten: § 41 Nr. 7 HOAI


Verkehrsanlagen

Selbstständige Rad- und Gehwege: § 45 HOAI: Haben diese Anlagen eine selbstständige Achse und Gradiente, sind sie nicht erfasst. Verlaufen sie parallel zu einer Straße, sind sie Nebenanlage dieser Straße und von der HOAI erfasst.
Wirtschaftswege: § 45 HOAI: Gemeint sind Wege für Land-/Forstwirtschaft, nicht aber Gemeindeverbindungsstraßen; letztere fallen unter die HOAI.


Tragwerksplanung

Verschiebbare Traggerüste, Gebäudefassade, Fliegende Bauten und Fahrgeschäfte (Kirmes), Verkehrsanlagen, Maschinen, Fahrzeuge:§ 49 Abs. 1 HOAI


Technische Ausrüstung (EDV-Anlagen, die nicht dem Betrieb des Objekts dienen)

Für die Anlagen der Technischen Ausrüstung gilt grundsätzlich, dass es sich dabei um Anlagen für Objekte handeln muss (vgl. § 53 Abs. 1 HOAI). Andernfalls sind sie grundsätzlich nicht von der HOAI erfasst. Was ein Objekt im Sinne der HOAI ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 HOAI.

  • Technische Anlagen (TA) in öffentlicher Erschließung*, Versorgungsleitungen für Strom, Telefon, Glasfaser etc., auch Hochspannungsleitungen: Amtliche Begründung zu § 41 HOAI *TA in Außenanlagen sind anrechenbar, wenn der Auftragnehmer diese Anlagen plant oder deren Ausführung überwacht (§ 54 Abs. 4 HOAI).
  • Leit- und Sicherungstechnik (LST) bei Bahnanlagen, Signalanlagen: Amtliche Begründung zu § 46 Abs. 1 HOAI, ist umstritten (siehe DIN 276-4 KG 440)


Individuelle Honorarvereinbarung für nicht berücksichtigte Bauwerke

Bei den aufgeführten Bauwerken/Anlagen können Sie den Leistungsinhalt und das Honorar frei vereinbaren. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Abrechnung nach HOAI: Vereinbaren Sie, dass das Honorar nach der HOAI ermittelt werden soll, müssen Sie die bekannten Honorarparameter (Objekt, Honorarzone, anrechenbare Kosten, Leistungsbild, Honorartafel, Zuschläge) anwenden. Achtung: Es kommt auf den genauen Wortlaut der Vereinbarung an.

  • Abrechnung in Anlehnung an die HOAI: Vereinbaren Sie, dass das Honorar in Anlehnung an die HOAI vereinbart wird, werden zumeist im Vertrag die Honorarparameter (Objekt, Honorarzone, anrechenbare Kosten, Leistungsbild, Honorartafel, Zuschläge) vereinbart, die für die Honorarermittlung gelten sollen. Achtung: Es kommt auch hier auf den genauen Wortlaut der Vereinbarung an.

  • Andere Abrechnungsarten / keine Honorarvereinbarung: Sie können auch vereinbaren, dass Sie nach Zeitaufwand abrechnen oder eine Honorarpauschale beanspruchen. Haben Sie zur Honorarermittlung nichts vereinbart, haben Sie Anspruch auf die "übliche Vergütung" (§ 632 BGB).

  • Leistungen jenseits der HOAI: Natürlich gibt es auch Planungs- und Überwachungsleistungen, die nicht in der HOAI geregelt sind und damit nach den oben genannten Maßgaben abgerechnet werden können. Insbesondere stehen hier die Besonderen Leistungen im Raum.



QUELLEN UND VERWEISE:

Planungsbüro professionell (PBP)