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Keine Sekundärhaftung von Sonderfachleuten

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 25. Okt. 2011
Kategorie:

# 26.10.2011

Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze, wonach dieser im Rahmen der Mängelhaftung verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen, dass gegen ihn gerichtete Ansprüche nicht verjähren, sind nach Ansicht des BGH auf Sonderfachleute nicht anwendbar.


QUELLEN UND VERWEISE:

Wirtschaftsdienst für Ingenieure und Architekten (WIA)