Keine Sekundärhaftung von Sonderfachleuten
# 26.10.2011
Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze, wonach dieser im Rahmen der Mängelhaftung verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen, dass gegen ihn gerichtete Ansprüche nicht verjähren, sind nach Ansicht des BGH auf Sonderfachleute nicht anwendbar.