Zum Hauptinhalt springen

Kostenobergrenzen: Urteil mit erheblicher Auswirkung für die Praxis

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 6. Juli 2006
Kategorie:

# 07.07.2006

Das Interesse an Auftraggebern, bei einem Projekt die Einhaltung oder Reduzierung von Kostenobergrenzen zu vereinbaren, steigt stetig. Darauf müssen Sie sich einstellen. Denn diese Vereinbarungen bergen für Sie sowohl Chancen als auch Risiken. Die Risiken werden an einer soeben veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts (LG) Mönchengladbach deutlich: Das LG hat festgestellt, dass die Kostenobergrenze auch dann Maßstab für die Planung ist, wenn sich herausstellt, dass die Baumaßnahme innerhalb des vereinbarten Kostenbudgets nicht realisierbar ist.

Kosten lösen zeichnerische Inhalte ab

Prinzip für Arbeitsabfolge bei vereinbarten Kostenobergrenzen, Abb.: IWW
Prinzip für Arbeitsabfolge bei vereinbarten Kostenobergrenzen, Abb.: IWW

Die bisher übliche Vorgehensweise, dass erst gezeichnet wird und anschließend die Kosten ermittelt werden, ist bei Kostenobergrenzen oft nicht mehr zeitgemäß. Sie sollten erst eine Kostenermittlung mit Planungskennwerten aufstellen und anschließend die zeichnerische Lösung entwickeln.

Die Planungskennwerte, die aus der Kostenermittlung hervorgehen, wie zum Beispiel die zur Verfügung stehende Bruttogrundfläche (BGF), der Bruttorauminhalt (BRI), die Nutzfläche (NF) oder die Bauteilkosten, dienen dann als Grundlage für die zeichnerischen Leistungen. Schnell zeigt sich dabei, ob mit dem Kostenbudget die angestrebten Nutzungen überhaupt möglich sind. Ist das nicht der Fall, muss entweder das Budget erhöht oder die Anforderungen an die Nutzungsflächen zurückgeschraubt werden.


Umfangreichere Beratungsanforderungen

Daraus resultiert für Sie ein bedeutender Abstimmungs- und Beratungsbedarf mit dem Auftraggeber. Wenn sich im Zuge der Auftragsgespräche oder ersten skizzenhaften Planungen abzeichnet, dass die Kostenobergrenze möglicherweise nicht eingehalten werden kann, sollten Sie sofort auf Ihren Auftraggeber zugehen. Weisen Sie ihn auf die Risiken konkret hin. Bitten Sie ihn darum, Ihnen mitzuteilen, wie er sich das weitere Vorgehen vorstellt.

Beachten Sie: Der Unterschied zu früher besteht also darin, dass neben den vereinbarten Planungsinhalten nun auch die Kostenobergrenze Inhalt der Zielvereinbarung zwischen Bauherr und Planer ist. Darauf gilt es zu reagieren.


Entscheidende Phase transparent gestalten

Diese Beratungspflichten spielen eine zentrale Rolle bei den Architektenleistungen. Planen Sie einfach weiter, ohne sich vorher mit dem Auftraggeber abgestimmt zu haben, und zeigt sich bei der Kostenberechnung und dem Entwurf oder gar später, dass das vereinbarte Kostenziel mit der vorgelegten Planung nicht einzuhalten ist, haben Sie Ihr Ziel nicht erreicht, weil die Planung im Ergebnis nicht verwertbar ist. Sie haben keinen Honoraranspruch erworben.

Unser Tipp: Gestalten Sie an diesem entscheidenden Punkt die weitere Vorgehensweise transparent. Führen Sie eine Entscheidung des Auftraggebers herbei. Dann haben Sie Ihre Beratungspflicht erfüllt – und Ihren Honoraranspruch gesichert.



QUELLEN UND VERWEISE:

Wirtschaftsdienst für Ingenieure und Architekten