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Mehrere Objekte: Getrennte Honorarermittlung mit Ausnahmen

Verfasst von: RA Frank Weber, Börgers Rechtsanwälte Partnerschaft Berlin / Dresden
Veröffentlicht am: 28. Jan. 2015
Kategorie:

# 30.01.2015

Neuregelung in der HOAI 2013 betrifft unter anderem Verkehrsanlagen. Uneindeutige Paragrafen lassen verschiedene Lösungsansätze zu. Missglückte Formulierung stellt selbst Experten vor Probleme

Ausnahmen bestätigen Grundsatz: Verkehrsanlagen, Ausstattung, Entwässerung

Ähnlich verwirrend wie manche Verkehrsanlage, liest sich die aktuelle Regelung zur Honorarermittlung und -abrechnung bei mehreren Objekten, darunter Verkehrsanlagen, in der HOAI. Foto: lichtkunst73 / Pixelio
Ähnlich verwirrend wie manche Verkehrsanlage, liest sich die aktuelle Regelung zur Honorarermittlung und -abrechnung bei mehreren Objekten, darunter Verkehrsanlagen, in der HOAI. Foto: lichtkunst73 / Pixelio

Der Grundsatz bei einem Auftrag über mehrere Objekte lautet, dass die Mindest- und Höchstsätze für jedes Objekt getrennt zu ermitteln sind. Doch zu diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Vier davon haben Sie in PBP 12/2014 kennen gelernt (siehe unten: "Quellen und Verweise"). Nachfolgend erfahren Sie alles über die weiteren Ausnahmen vom Gebot der getrennten Honorarermittlung.

Neu in der HOAI 2013 ist, dass die "… Ausstattung …" von Verkehrsanlagen und die "… darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen …", bei der Verkehrsanlage voll angerechnet werden, wenn die Grundleistungen für die Verkehrsanlage und die Ausstattung (= Technische Ausrüstung) und/oder die Entwässerung (= Ingenieurbauwerk) einem Auftragnehmer beauftragt werden. Die Vorschrift ist jedoch in vielerlei Hinsicht missglückt:

  • Anders als bei den §§ 37 Abs. 1 und 2 wird hier nicht ausdrücklich erwähnt, dass § 11 Abs. 1 HOAI nicht gilt.

  • Der Wortlaut der Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 2 und (vor allem) der Anlage 12.2 Gruppe 2 widerspricht der amtlichen Begründung zu Inhalt und Tragweite der Vorschrift.

  • Es bleibt offen, was gilt, wenn die Entwässerung nicht allein der Zweckbestimmung der Verkehrsanlage dient.


Wortlaut widerspricht beabsichtigtem Preisrecht

Was war nun gewollt? Man wollte die Ausstattung und die Entwässerung von Verkehrsanlagen, die nicht unter die Anlagengruppen des § 53 Abs. 2 HOAI oder die Ingenieurbauwerke nach § 41 HOAI fallen und die damit dem Preisrecht der HOAI nicht unterliegen, preisrechtlich mitberücksichtigen, wenn der Verkehrsanlagenplaner diese Bestandteile der Verkehrsanlage auch plant und überwacht.

Im Umkehrschluss heißt das, dass Honorare für Objekte, die von § 53 Abs. 2 und/oder § 41 HOAI erfasst werden, nach § 11 Abs. 1 immer getrennt von der Verkehrsanlage zu ermitteln sind und die anrechenbaren Kosten hierfür bei der Verkehrsanlage nur über § 46 Abs. 2 HOAI, sonst aber unberücksichtigt bleiben.

Das Problem ist jedoch, dass der Wortlaut der Regelung diesem Verständnis widerspricht. "Entwässerung" ist Ingenieurbauwerk nach § 41 Nr. 2 HOAI und die Ausstattung von Verkehrsanlagen kann im Einzelfall auch Anlagengruppen des § 53 Abs. 2 HOAI (vor allem nach dem Wortlaut Anlagengruppe 7) zugeordnet werden.

Die Formulierung in Anlage 12.2 Gruppe 2, dass "Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlage dienen", ausgenommen sein sollen, streitet nicht gegen die Anwendung von § 46 Abs. 1 Satz 2 HOAI.

Die Spanne der möglichen preisrechtlichen Lösungsansätze wird durch diese missglückte Formulierung leider genauso groß, wie die damit geschaffene preisrechtliche Unsicherheit, die mit der Vergabe solcher Leistungen beginnt und die sich bis zum Abschluss der Projekte hinziehen wird. Es bieten sich vor allem zwei Anwendungen mit ganz unterschiedlichen Ergebnissen an:


Der preisrechtliche Lösungsansatz Nummer 1

Die anrechenbaren Kosten für die Ausstattung und/oder die Entwässerung werden bei der Bestimmung der Mindest- und Höchstsätze nach § 7 Abs. 1 für die Verkehrsanlage nach § 46 Abs. 1 Satz 2 HOAI zusammen mit den anrechenbaren Kosten der Baukonstruktion und nach § 11 Abs. 1 HOAI noch einmal getrennt davon bei der Technischen Ausrüstung (wenn die "Ausstattung" einer Anlagegruppe des § 53 Abs. 2 HOAI zugeordnet werden kann) und der Entwässerung als Ingenieurbauwerk angesetzt.

Wichtig: Für diese Lösung sprechen der Wortlaut von § 46 Abs. 1 Satz 2 HOAI und der Wortlaut von Anlage 12.2 Gruppe 2. Auch die DIN 276-4 streitet für diese Lösung, weil dort in Ziffer 4.3 auf die DIN 276-1 verwiesen wird. Dort ist die "Ausstattung" KG 600, die nicht Technische Ausrüstung (KG 400) sein kann.


Der preisrechtliche Lösungsansatz Nummer 2

Der preisrechtliche Lösungsansatz Nummer 2 geht dahin, sämtliche anrechenbaren Kosten der Ausstattung und Entwässerung, die ausschließlich der Verkehrsanlage dienen, bei den anrechenbaren Kosten der Verkehrsanlage in Ansatz zu bringen, und sonst nicht noch einmal getrennt davon.

Wichtig: Für diese Lösung sprechen der Wortlaut von § 46 Abs. 1 Satz 2 HOAI und die amtliche Begründung zur HOAI 2013.


PRAXISHINWEIS:

Es ist zu vermuten, dass die Rechtsprechung eher der erstgenannten Lösung folgen wird, die nach dem Wortlaut – dem bei der Auslegung von Gesetzen und Verordnungen vorrangige Bedeutung zukommt – die plausibelste Lösung ist, auch wenn der damit verbundene mögliche "doppelte" Ansatz bei mehreren Objekten nicht gewollt war.

Dennoch entspricht diese Lösung der Systematik des § 11 HOAI. Dies vor allem deshalb, weil § 11 Abs. 1 HOAI in § 46 Abs. 1 HOAI nicht ausgeschlossen wird (wie es in § 37 HOAI geschieht). Aus Sicht der Ingenieure wäre es die beste, aus Sicht der Auftraggeber die ungünstige Lösung. Was die Verordnung gewollt hat, spiegelt die zweitgenannte Lösung wider. Die preisrechtliche Wahrheit zu finden, bleibt den Gerichten überlassen.


Weiteres Beispiel: Mehr als zwei Gleise oder Bahnsteige

Die wieder eingeführte Regelung des § 46 Abs. 5 Nr. 2 HOAI, die § 52 Absatz 9 HOAI 1996/2002 entspricht, ist ebenfalls der Thematik "Abrechnung bei Aufträgen für mehrere Objekte" zuzurechnen.

Warum die Honorarvereinbarung bei mehr als zwei Gleisanlagen und Bahnsteigen dem Preisrecht entzogen wird, umgekehrt aber der vergleichbare Fall mehrstreifiger Straßen preisrechtlich geregelt bleibt (mit den Abminderungen nach § 46 Abs. 5 Nr. 1), lässt sowohl die HOAI 2013 als auch die amtliche Begründung offen. Ändern lässt sich das nicht. Es sei denn, die Regelung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen unwirksam (Gleichbehandlung nach Art. 3 GG).


Neuregelungen bei der Technischen Ausrüstung

Für die Technische Ausrüstung bestehen wie bisher auch Sonderregelungen, die von § 11 HOAI abweichen.

§ 54 Abs. 1 Satz 1 HOAI enthält nach wie vor den Grundsatz, dass die Honorare für die Anlagen einer Anlagengruppe in einem Objekt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HOAI aus der Summe der anrechenbaren Kosten zu ermitteln sind. Werden Grundleistungen für Anlagen einer Anlagengruppe in verschiedenen oder für verschiedene Objekte erbracht, sind die anrechenbaren Kosten abweichend davon zusammenzurechnen, wenn die Anlagen in den verschiedenen Objekten unter funktionalen und technischen Gesichtspunkten eine Einheit bilden (§ 54 Absatz 2 HOAI). Das kann sicher nur dann der Fall sein, wenn der – in der HOAI 2013 gestrichene – "örtliche" Zusammenhang gegeben ist.

Allein die Tatsache, dass Anlagen einer Anlagengruppe unabhängig voneinander funktionieren und allein ans öffentliche Netz angeschlossen werden könnten, rechtfertigt jedoch noch keine getrennte Abrechnung.


PRAXISHINWEISE:

Entscheidend wird sein, wie groß die funktionalen und technischen Unterschiede der Anlagen in den unterschiedlichen Objekten sind:

  • Unterscheiden sich diese in wesentlichen Inhalten (Versorgungsanforderungen, Dimensionierung etc.) und sind die jeweiligen Anlagen in den Objekten allein funktionsfähig, dürfte eine der getrennten Abrechnung der Objekte folgende getrennte Abrechnung nach § 52 Abs. 1 HOAI zwingend sein.

  • Für nutzungsspezifische Anlagen gilt dies wiederum nur, wenn diese Anlagen gleichartig sind (§ 54 Abs. 1 Satz 2 HOAI – z.B. mehrere Wäschereianlagen zusammen; Wäscherei- und Feuerlöschanlagen immer getrennt).

  • Für im Wesentlichen gleiche Anlagen, die unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen für im Wesentlichen gleiche Objekte geplant werden, verweist § 54 Abs. 3 schließlich auf § 11 Abs. 3 und Abs. 4 HOAI 2013. Sind die Objekte (z.B. die Gebäude) im Wesentlichen gleich, nicht aber die Anlagen der Technischen Ausrüstung, greift wiederum § 54 Abs. 1 HOAI 2013.


FAZIT:

Die Honorarermittlung und -abrechnung bei mehreren Objekten ist mit die komplizierteste Regelung in der HOAI 2013. Selbst ausgewiesene HOAI-Fachleute tun sich damit schwer, weil dem Verordnungsgeber die Regelung missglückt ist.

Insoweit bleibt zu hoffen, dass das in der nächsten HOAI-Novelle besser gelöst wird. Auslegungsfragen zu HOAI 2013-Aufträgen werden die Gerichte klären müssen.



QUELLEN UND VERWEISE:

Beitrag 'Honorar bei mehreren Objekten: Wann müssen Honorare zusammen ermittelt werden? (Teil 1)' PBP 12/2014, Seite 4
Planungsbüro professionell (PBP)