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Neue Rechtsprechung: Geringes Haftungsrisiko für Projektsteuerer

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 22. Dez. 2016
Kategorie:

# 28.12.2016

Koordinierung des Bauablaufs nicht gleichbedeutend mit Bauüberwachung. Auftragnehmer haftet selbst für mangelhafte Ausführung. Allgemeine Begrifflichkeiten in Projektsteuerungsverträgen ratsam

Bauunternehmen verursacht 300.000 Euro Schaden

Laut aktueller Rechtsprechung haftet der Projektsteuerer nicht für eine mangelhafte Bauausführung. Foto: Thorben Wengert / Pixelio
Laut aktueller Rechtsprechung haftet der Projektsteuerer nicht für eine mangelhafte Bauausführung. Foto: Thorben Wengert / Pixelio

Im vorliegenden Fall ließ der Auftraggeber eine Produktionsanlage errichten. Diese verfügte über ein umfangreiches Kühlsystem mit zahlreichen Installationen und Rückkühlwerken auf dem Dach. Der Auftragnehmer, der das Kühlsystem im Auftrag hatte, musste nachträglich Schweißarbeiten durchführen und das Kühlsystem spülen.

Für die Spülung setzte er Wasser ohne Glykol-Zusatz ein. Während einer Frostperiode gefror ein Teil des im Kühlsystem verbliebenen Spülwassers und beschädigte die Rückkühlwerke. Schaden: 300.000 Euro.

Der ausführende Unternehmer versuchte, einen Teil seines Schadenersatzes an den Projektsteuerer abzuwälzen. Er begründete dies damit, dass der Projektsteuerer mindestens anteilig den Schaden mit verursacht hatte, weil er mit der Koordinierung des gesamten Bauablaufs beauftragt gewesen sei und diese Pflicht nicht vollumfänglich erfüllt habe.


OLG begrenzt Zuständigkeit des Projektsteuerers

Nach Ansicht des ausführenden Unternehmens gehöre es zum Pflichtenkreis des Projektsteuerers, darauf zu achten, dass das Kühlsystem bei den Bauarbeiten mit dem richtigen Wasser gespült werde und der Frostschutz so ordnungsgemäß sei. Er hätte also bemerken müssen, dass die Arbeiten mangelhaft waren. Hätte er das gemerkt und eine Änderung veranlasst, wäre der Schaden nicht eingetreten.


Urteil kein Freibrief für Projektsteuerer

Die Entscheidung kann nicht auf alle Projektsteuerungsverträge übertragen werden. Es kommt immer auf den Vertrag an. Manche Projektsteuerungsverträge sind sehr detailliert formuliert und enthalten konkrete, einzelfallbezogene, Leistungspflichten.


Haftung des Projektsteuerers von Vertrag abhängig

Es ist für alle Beteiligten am besten, wenn die Leistungspflichten im Vertrag klar abgegrenzt sind. Trennen Sie in koordinierende Aufgaben (Dienstleistungscharakter) und in werkvertragliche Leistungen.


Praxishinweis

In Bezug auf den Haftungsumfang ist immer entscheidend, was konkret im Vertrag vereinbart wurde. Vermeiden Sie deshalb unklare Vertragspflichten. Verwenden Sie grundsätzlich immer genormte Begriffe, deren Auslegung unproblematisch ist und sorgen Sie so für eindeutige Schnittstellenregelungen.

Verwenden Sie für Projektsteuerungsleistungen keinesfalls die Begriffe "Objektüberwachung", "Bauüberwachung", "Ingenieurtechnische Kontrolle" oder "Rechnungsprüfung". Besser ist es, allgemein gehaltene Begriffe zu verwenden, wie etwa "Abstimmung der Ablaufplanung", "Ablaufsteuerung" oder "Freigabe von Rechnungen".



QUELLEN UND VERWEISE:

Planungsbüro professionell (PBP)