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Objekt- und Anlagengliederung nach HOAI: BGH-Urteil stärkt Planer

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Kassel-Espenau
Veröffentlicht am: 5. Dez. 2008
Kategorie:

# 05.12.2008

Die HOAI sieht konsequent die getrennte Abrechnung von getrennten Objekten oder Anlagen vor. Diese Regelungen gelten auch, wenn die Vertragspartner im Vertrag fälschlicherweise von einem einzigen Objekt oder von wenigen statt der vorliegenden vielen Objekte ausgehen, um ein günstiges Honorar unterhalb des Mindestsatzes zu vereinbaren. Das haben das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart und der Bundesgerichtshof (BGH) übereinstimmend klargestellt.

Praxisfall: HOAI-abweichende Regelung

Im konkreten Fall hatten die Vertragsparteien

  • die HOAI vereinbart und
  • parallel Regelungen zur Objekt- bzw. Anlagengliederung getroffen, die objektiv mit den HOAI-Regelungen nicht in Einklang standen.
Die Richter mussten also prüfen, ob die von der HOAI abweichenden Abrechnungsvereinbarungen wirksam waren, obwohl im Vertrag auch die HOAI vereinbart war.

HOAI-Vereinbarung wiegt schwerer
Das Richterurteil lautete wie folgt: Ist die Anwendung der HOAI als Geschäftsgrundlage vereinbart, dann muss die HOAI auch dann angewendet werden, wenn der Vertrag zusätzliche Regelungen enthält, die von der HOAI abweichen. Die HOAI hat in den §§ 22, 52 Absatz 8, 69 Absatz 7 und 66 die Regelung der Einzelabrechnung je Objekt bzw. je Anlage aufgenommen, weil die Objekt- bzw. Anlagengliederung nur objektiv nach HOAI und nicht nach Belieben der Vertragspartner vorzunehmen ist. Haben die Parteien bei Vertragsabschluss für die Vergütung der Planungsleistungen die HOAI vereinbart, so fällt deshalb das Risiko, dass es sich nicht um ein Objekt handelt, sondern um mehrere Objekte, in den Risikobereich des Bauherrn (Urteil vom 3.7.2007, Az: 19 U 3/05).


Wichtig:

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers zurückgewiesen (Beschluss vom 14.8.2008, Az: VII ZR 99/07).


Beachten Sie:

Lassen Sie sich trotzdem nicht darauf ein, dass im Vertrag eine konkrete – in punkto ein oder mehrere Objekte für Sie ungünstige – Festlegung jenseits der HOAI getroffen wird. Zwar ist das OLG der Auffassung, dass trotz einer solchen Vereinbarung der Mindestsatz anzuwenden ist. Aber der sicherere Weg ist zweifelsfrei der, auf eine Vereinbarung ganz zu verzichten, soweit sich die Unterschreitung des Mindestsatzes andeutet.



QUELLEN UND VERWEISE:

Wirtschaftsdienst für Ingenieure und Architekten (WIA)