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OLG Köln stärkt Position aller Planer - Trotz Planungsmangel keine Haftung

Verfasst von: Pressestelle
Veröffentlicht am: 7. März 2003
Kategorie:

# 07.03.2003

Einen Kontrapunkt zu den negativen Urteilen zur Mängelhaftung der Vergangenheit hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln gesetzt. Es vertritt die Ansicht, dass ein Planer nicht unbedingt für jeden Planungsfehler haften muss. Wann und wie Sie die Entscheidung im Tagesgeschäft nutzen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag

Az: 24 U 52/02

Einen Kontrapunkt zu den negativen Urteilen zur Mängelhaftung der Vergangenheit hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln gesetzt. Es vertritt die Ansicht, dass ein Planer nicht unbedingt für jeden Planungsfehler haften muss. Die Haftung scheidet aus, wenn sich nicht feststellen lässt, dass der Planungsfehler die Ursache für den Mangel bildet, also noch andere Ursachen zum Mangel geführt haben können (Urteil vom 19.11.2002, Az: 24 U 52/02).


Wenn die Schadenskette nicht eindeutig ist

Im konkreten Fall hatte der Architekt bei der Planung der Drainage eines Wohnhauses einen Fehler begangen. Nach Abschluss der Baumaßnahme zeigten sich Feuchtigkeitsschäden im Keller, für die der Bauherr den Architekt und den Bauträger haftbar machen wollte. Der Architekt wehrte sich mit Erfolg. Ihm kam vor allem zu pass, dass sich das ausführende Unternehmen bei einer Reihe von Details nicht an seine Pläne gehalten hatte. Deshalb, so das OLG, seien Zweifel angebracht, ob sich die Firma auch bei richtiger Planung an die Pläne gehalten hätte. Die Zweifel an der Kausalität zwischen Planungsmangel und späterem Bauschaden waren so groß, dass dem Auftraggeber der Nachweis des Ursachenzusammenhangs nicht gelang.


So gehen Sie in der Praxis vor

Tritt ein Baumangel ein und haben Sie in diesem Bereich einen Planungsfehler begangen, sollten Sie zunächst immer prüfen, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen Planungsmangel und Bauschaden besteht. Ist dieser nicht gegeben, kann also eine andere Ursache ebenfalls Grundlage des Mangels sein, dürften Sie aus der Haftung ausscheiden. Denn die Beweislast für den Ursachenzusammenhang eines Planungsfehlers und einem späteren Bauschaden liegt beim Auftraggeber. Das gilt zumindest bei "üblichen" Planungsfehlern, die keine groben Berufspflichtverletzungen darstellen.


Unser Tipp:

Schützenhilfe bei der Haftungsfreistellung erhalten Sie also von den ausführenden Bauunternehmern, die sich häufig nicht an Ihre Planungsvorgaben halten. Wird deutlich, dass das Bauunternehmen auch bei anderen Einzelheiten eigenmächtig von Ihren Ausführungsplänen abgewichen ist, steigen die Zweifel an der Kausalität immer stärker an, weil die Vermutung besteht, auch bei dem in Rede stehenden Planungsfehler hätte die Firma eigenmächtig gehandelt. Sie müssen sich im Falles eines Falles nur entsprechend verteidigen und einen kausalen Zusammenhang zwischen Ihrem Planungsfehler und dem Baumangel bestreiten.


Trennung zwischen Planung und Bauüberwachung

Das Urteil ist besonders interessant für Büros, die nur bis zur Leistungsphase 7 beauftragt werden. Da die spätere Objektüberwachung an der Entstehung des Bauwerks einen wesentlichen Anteil trägt, können sie sich in Bezug auf die Haftung deutlich sicherer fühlen. Denn in diesem Fall steht in der Kette des Ursachenzusammenhangs zwischen Planungsfehler und Baumangel neben dem Bauunternehmer auch das Büro, das die Bauüberwachung inne hat.


Dies ist eine Information der Zeitschrift
"Wirtschaftsdienst für Ingenieure und Architekten"



QUELLEN UND VERWEISE:

Planungsbüro professionell (PBP)