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Optimaler Versicherungsschutz in der Planungs-Arge

Verfasst von: Pressestelle
Veröffentlicht am: 7. Dez. 2004
Kategorie:

# 07.12.2004

Arbeitsgemeinschaft zwischen Planungsbüros bietet große Chancen / Gesamtschuldnerische Haftung muss geklärt werden

Planungs-Arge beauftragt selbst Subplaner

Wenn die Planungs-Arge selbst noch Subplaner beauftragt, besteht über den Versicherungsvertrag der einzelnen Arge-Partner in der Regel kein Versicherungsschutz für diese Subplaner. Denn die Tätigkeit der Arge selbst ist nur in Ausnahmefällen von den bestehenden Berufshaftpflichtversicherungs-Verträgen der Arge-Partner umfasst. Ist die Arge-Tätigkeit nicht Bestandteil der bestehenden Haftpflicht, wird kaum ein Versicherer der beteiligten Partner Kosten eines Gerichtsverfahrens und eventuellen Schadenersatz übernehmen, die aus der Schlechtleistung des Subplaners resultieren.

Planungs-Arge besteht aus Architekt und Fachplanern
Die Arge besteht aus Architekten und Fachplanern. Der Tragwerksplaner wird gesamtschuldnerisch für einen Fehler des Haustechnikers in Anspruch genommen. Hier besteht die Gefahr, dass der Versicherer des Tragwerkplaners ablehnt, für diesen überhaupt tätig zu werden, weil über den Vertrag des Tragwerkplaners kein Versicherungsschutz für den Bereich der Haustechnik besteht.

Unterschiedliche Abnahmezeitpunkte der Planerleistungen
In allen Versicherungsverträgen wird die Haftung vom Versicherer „gemäß den gesetzlichen Bestimmungen“ (§ 772 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) übernommen. Das kann zu Problemen führen, wenn die Leistungen der Beteiligten zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgenommen werden und die fünfjährige Nachhaftungszeit zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu laufen beginnt. Beispiel: Der Geologe hat seine Leistung sehr früh erbracht. Möglicherweise ist seine Leistung auch abgenommen. Die fünfjährige Nachhaftung beginnt ab dem Abnahmezeitpunkt und damit sehr viel früher als die der Arge, deren Gesamtgewerk ja sehr viel später abgenommen wird. Diese zeitlichen Differenzen können zu Problemen mit dem Versicherer des Geologen führen.


Haftungsaufteilung in der Arge

Oft entspricht die Haftungsaufteilung in der Arge nicht den Wünschen der Arge-Partner. Ist nichts anderes geregelt, gilt eine Aufteilung „gemäß den gesetzlichen Bestimmungen“ (§ 722 BGB), also eine Haftungsaufteilung je Kopf. Das ist aber in den wenigsten Fällen im Sinne der Arge-Partner. Konsequenz für die Praxis --> Achten Sie darauf, dass Sie durch die Mitarbeit in der Arge keine unkalkulierbaren Haftungsrisiken eingehen!


Korrespondenz mit dem Versicherer

Dazu ist es zum einen erforderlich, dass Sie sich mit Ihrer bestehenden Haftpflichtversicherung über das Arge-Risiko abstimmen bzw. darüber mit Ihrem Versicherer in Dialog treten. Versicherer Arge-Vertrag bestätigen lassen: Aller Sorgen los sind Sie, wenn Sie Ihrem Versicherer den Arge-Vertrag zur Verfügung stellen und von ihm eine schriftliche Bestätigung verlangen, dass Ihr Haftungspotential in vollem Umfang von Ihrem bestehenden Berufshaftpflichtversicherungs-Vertrag gedeckt ist.

Bestehende Haftpflicht checken: Nicht immer werden Ihnen Versicherer haftungsmäßig „Absolution“ für die Planungs-Arge erteilen. Dann sollten Sie zumindest darauf achten, dass sich in Ihrer Berufshaftpflichtversicherung folgende Klausel befindet: Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeitsgemeinschaft unmittelbar erlitten haben. Die Bestimmungen der Ziff. a) und b) sind bei Teilnahme an Planungs-Argen entsprechend anzuwenden.


Regelungen innerhalb der Planungs-Arge

Die Arge-Partner selbst sollten darüber hinaus für sich Regelungen zur Haftpflichtversicherung treffen. Regelungsbedarf besteht für folgende Punkte: Regelung zur Arge-Haftung in eigener Haftpflicht: Die Arge kann nach neuester Rechtsprechung auch dann selbst in Anspruch genommen werden, wenn sie keinen eigenen Versicherungsschutz besitzt. Deshalb muss in alle Versicherungsverträge der Partner aufgenommen werden, dass die Arge selbst hinsichtlich des eigenen Haftungsbereichs als Mitversicherte gilt. Abnahme der Arge-Leistungen: Der Arge-Führer muss verpflichtet werden, die Abnahme der Arge-Leistung vom Auftraggeber in einer angemessenen Frist zu verlangen. Nur so wird erreicht, dass einheitliche Nachhaftungszeiten für alle Partner auch für den jeweiligen Versicherer so vereinbart werden können, dass der Versicherungsschutz besteht, der bestehen sollte.

Verbindliche Haftungszuordnung: Im Hinblick auf mögliche Schadenersatzansprüche sollte im Arge-Vertrag bzw. in einer Aufgabenverteilung eine klare Zuordnung nach Fachbereichen oder Bauabschnitten erfolgen. Soweit eine klare Zuordnung nicht möglich ist, hilft nur eine verbindliche prozentuale Verteilung (zum Beispiel anhand der Honorare). Ausscheiden eines Partners: Achten Sie darauf, dass die Versicherung des „Ausscheiders“ eine Erklärung abgibt, dass eine Nachhaftung für Fehler des ausscheidenden Partners solange besteht, wie die Arge dem Auftraggeber gegenüber haftet. Änderungen der Versicherungssummen oder des Umfangs des Versicherungsschutzes in den Einzelverträgen der Partner sind anzeigepflichtig, soweit sie das jeweilige Bauvorhaben treffen. Eine Ausnahme gilt, wenn trotz der Änderung mindestens die vereinbarte Versicherungssumme zur Verfügung steht.

Schäden aus anderen Bauvorhaben: Arge-Partner sollten Schäden aus anderen Bauvorhaben dem Arge-Führer nur anzeigen müssen, wenn bestimmte Grenzen überschritten werden. Denn Sie müssen ja berücksichtigen, dass in jedem Versicherungsvertrag eine mindestens jährliche zweifache Maximierung vereinbart ist. Steht aber zum Beispiel eine Versicherungssumme von eine Mio. Euro zweifach zur Verfügung, braucht nicht jeder Schaden gemeldet werden, bei dem es fraglich ist, ob er die jeweilige Selbstbeteiligung übersteigt.

Fazit
Die Haftungs/-Versicherungsproblematik einer Planungs-Arge ist sehr komplex und schwierig. „Normale“ Sachbearbeiter von Versicherungsgesellschaften dürften davon genauso überfordert sein wie Rechtsanwälte. Im Zweifel sollten Sie einen Versicherungsmakler zu Rate ziehen, der über spezielle Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Bereich verfügt.



QUELLEN UND VERWEISE:

Zeitschrift "Wirtschaftsdienst für Ingenieure und Architekten"